118

Bgl.  86  68.  69  des  Mil.  Str.  G.  B.  und  §  69  Nr.  5  des  Reichs-Militärgesetzes.


§  141.

Wer  einen  Deutschen  zum  Militärdienste  einer  ausländischen
  Macht  anwirbt  oder  den  Werbern  der  letzteren  zuführt.
ingleichen  wer  einen  Deutschen  Soldaten  vorsätzlich  zum  Desertiren
  verleitet  oder  die  Desertion  desselben  vorsätzlich  befördert,
  ki-  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  drei
Jahren  be  straft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

*  112.

Wer  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf
andere  Weise  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich  macht
oder  durch  einen  Anderen  untauglich  machen  läßt,  wird  mit
Gefängniß  nicht  unter  Einem  Jahre  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  Denjenigen,  welcher  einen  Anderen
auf  dessen  Verlangen  zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  untauglich
macht.

8  143.

Wer  in  der  Absicht,  sich  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht
ganz  oder  theilweise  zu  angüen-  auf  Täuschung  berechnete
Mittel  anwendet,  wird  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf
Verlust  der  burgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Dieselbe  Strafvorschrift  findet  auf  den  Theilnehmer  Anwendung.


8  144.

Wer  es  sich  zum  Geschäfte  macht,  Deutsche  unter  Vorspiegelung
  falscher  Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten
  Angaben  oder  durch  andere  auf  Täuschung  berechnete
Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,  —F  mit  Gefängniß
von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren

Dieser  Paragraph  ist  so,  wie  der  obige  Text  mG  aus  den  Berathungen
  über  die  Novelle  hervorgegangen.