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145.
Wer  die  vom  Kaiser
zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf

See,
über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße
  von  Schiffen  auf  See,  oder
in  Betreff  der  Noth=  und  Lootsensignale  für  Schiffe
auf  See  und  auf  den  Küstengewässern
erlassenen  Verordnungen  Übertritt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
eintausendfünfhuwert  Mark  bestraft.
Die  in  Abs.  2  und  3  ausgeführten  Zälle  sind  erst  durch  die
Novelle  beigefügt  worden.

Achter  Abschnitt.
Münzverbrechen  und  Münzvergehen.

8  146.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiereld
  nachmacht,  um  das  nachgemachte  Geld  als  echtes  zu  gehranchen
  oder  sonst  in  Verkehr  zu  bringen,  oder  wer  in  gleicher
Absicht  echtem  Gelde  durch  Veränderung  an  demselben  den
Schein  eines  höheren  Werths  oder  verrufenem  Gelde  durch
Veränderung  an  demselben  das  Ansehen  eines  noch  geltenden
gibt,  wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft;
auch  ist  Polizei-Aufsicht  zulässig.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  ein.

Das  Gesetzbuch  unterscheidet  Müngfälschung  und  Mümhbetrug.
Der  Thatbeftand  des  letzteren  schließt  die  Berfertigung  oder  Verfälschung
  der  Münzstücke  aus.  Vielmehr  empfängt  hier  der  Thäter
die  unechten  Münzen  aus  dritter  Hand  ohne  Complott  und  gibt  sie
als  echt  aus;  er  betrügt  den  Empfänger.

Das  Gesetz  versteht  unter  „Geld“,  wie  aus  §  146  hervorgeht,
sowohl  das  Metallgeld  als  das  Papiergeld.  Dem  Papiergelde  sind