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die  in  §  149  erwähnten  Schuldverschreibungen  2c.  gleichgestellt.  Vgl.
noch  Reichsgesetz  vom  16.  Juni  1870  Über  die  Ausgabe  von  Papiergeld.

Die  Fälschung  besteht  in  „Nachmachen“  und  in  „Schein  oder
Ansehen  geben“.  Eine  weitere  Specialisirung  des  „Nachmachens“
hat  das  Gesetz  nicht  gegeben  und  daher  alle  Fälle  der  Nachmachung
darunter  begriffen.  Ebenso  ist  die  „Veränderung“  nur  in  ihrer
Wirkung  näher  bezeichnet,  nicht  auch  in  den  Mitteln  und  der  Art
derselben.  In  §  150  werden  zwar  einzelne  Manipulationen,  aber
nur  beispielsweise  erwähnt.

Der  Begriff  der  falschen  Münze  hängt  nicht  davon  ab,  daß  sie
einen  geringeren  Gehalt  habe  als  die  echte.  Das  Gleiche  gilt  vom
Münzbetruge.  Nur  der  Fall  des  §  150  verlangt  eine  andere  Behandlung.


Ob  die  Fälschung,  bez.  die  Veränderung  gelungen  und  zur
Täuschung  geeignet  gewesen,  ist  gleichgiltig;  ebenso,  ob  inländisches
oder  ausländisches  Geld  in  Frage  ist.

Die  Verausgabung  gehört  nicht  zur  Vollendung  des  Münzbetruges,
  wohl  aber  zu  der  der  Münzfälschung,  mit  Ausnahme  des
Falles  in  §  150.  Der  Bersuch  der  Müngfälschung  tritt  daher  mit
dem  Beginne  der  Nachmachung  ein.  Nur  in  den  Fällen  der  58  147,
148  und  150  werden  andere  Bestimmungen  getroffen.  Die  Veransgabung
  eines  einzigen  Geldstücks  genügt  zur  Vollendung;  die
späteren  Verausgabungen  sind  entweder  Wiederholung  oder  Fortsetzung,
  je  nach  der  Richtung  des  dolus.

Bei  der  Veränderung  behufs  des  Scheines  eines  höheren  Werthes
ist  gleichgiltig,  ob  Münzen  mit  solchem  höheren  Werthe  wirklich
courfiren.  Eine  Berändering  oder  Berwischung  des  Gepräges  wird
nicht  vorausgesetzt.  Auch  das  Bersilbern  der  Kupfermünzen  gehört
hierher.

„In  Verkehr  bringen“  wird  als  der  allgemeine  Begriff  behandelt
der  „Gebrauch“  ist  nur  ein  einzelner  Fall.  Ob  das  Angebot  des
falschen  Geldes  bereits  die  Vollendung  enthalte,  wird  bestritten.

8  147.

Dieselben  Strafbestimmungen  finden  auf  denjenigen  Anwendung,
  welcher  das  von  ihm  auch  ohne  die  vorbezeichnete
Absicht  nachgemachte  oder  verfälschte  Geld  als  echtes  in  Verkehr
  bringt,  sowie  auf  denjenigen,  welcher  nachgemachtes  oder