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verfälschtes  Geld  sich  verschafft  und  solches  entweder  in  Verkehr
  bringt  oder  zum  Zwecke  der  Verbreitung  aus  dem  Auslande
  einführt.

In  88  147.  148  sind  die  Fälle  zusammengefaßt,  in  denen  die
Falschung  ohne  Absicht  der  Ausgabe  erfolgt,  oder  die  Ausgabe  von
einer  Person  bewirkt  wird,  die  an  der  Fälschung  selbst  nicht  Theil
genommen  hat.

In  beiden  Fällen  des  8  147  ist  jedoch  bei  dem  Thäter  von  Anfang
  an  die  Kenntniß  von  der  Unechtheit  des  Geldes  vorhanden,
während  in  §  148  das  Gegentheil  vorausgesetzt  wird.

Das  „Verschaffen“  seczt  die  Wissenschaft  von  der  lnechtheit
voraus,  verlangt  jedoch  nicht,  daß  bereits  bei  dem  Verschaffen  die
Absicht  vorgelegen  habe,  das  Geld  in  Verkehr  zu  bringen  oder  aus
dem  Auslande  einzuführen.

8  148.

Wer  nachgemachtes  oder  verfälschtes  Geld  als  echtes  empfängt
  und  nach  erkannter  Unechtheit  als  echtes  in  Verkehr
bringt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit
Geletue  bis  zu  *9t  Mark  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Auf  welche  Weise  der  Thäter  das  Geld  empfangen,  ist  gleichgiltig,
  sofern  er  es  nur  als  echt  empfing,  —  ebenso,  worauf  sich  die
spätere  Erkenntniß  der  Unechtheit  ftützte.

Diese  Erkenntniß  braucht  nicht  bis  zur  vollständigen  Ueberzeugung
gelangt  zu  sein.

8  149.

Dem  Papiergelde  werden  gleich  geachtet  die  auf  den  Inhaber
  lautenden  Schuldverschreibungen,  Banknoten,  Aktien  oder
deren  Stelle  vertretende  Interimsscheine  oder  Quittungen,  sowie
  die  zu  diesen  Papieren  gehörenden  Zins-,  Gewinnantheils-=oder
  Erneuerungsscheine,  welche  von  dem  Reich,  dem  Norddeutschen
  Bunde,  einem  Bundesstaate  oder  fremden  Staate
oder  von  einer  zur  Ausgabe  solcher  Papiere  berechtigten  Gemeinde,
Corporation,  Gesellschaft  oder  Privatperson  ausgestellt  sind.

Wechsel  und  Anweisungen  au  porteur  gehören  nicht  hierher.