122

8  150.

Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte  Metallgeldstücke  durch
Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  anrere  Art  verringert  und  als
vollgiltig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen
Frhnheigmähe  oder  im  Einverständnisse  mit  dem,  welcher  sie
verringert  hat,  als  vollgiltig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit
Gefängniß  bestraft,  neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.

Der  Versuch  ist  strafbar.

151.

Wer  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  zur
Anfertigung  von  Metallgelo,  Papiergelo  oder  dem  letzteren
Wch  geachteten  Papieren  dienliche  Formen  zum  Zwecke  eines

ünzverbrechens  angeschafft  oder  angefertigt  hat,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§  152.

Auf  die  Einziehung  des  nachgemachten  oder  verfälschten
Geldes,  sowie  der  im  §  151  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu
erkennen,  auch  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer
bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

NUeunter  Abschnitt.
Meineld.

8  153.

Wer  einen  ihm  zugeschobenen,  zurückgeschobenen  oder  auferlegten
  Eid  wisssentlich  falsch  schwört,  wird  mit  Zuchthaus  bis
zu  zehn  Jahren  bestraft

Der  Thatbestand  des  Meineides  ist  auf  die  in  §  153  und  §  154
erwöhnten  Eideskategorien  und  die  in  8  155  gleichgestellten  Fälle  beschränkt.
  Dagegen  ist  ein  Unterschied  in  Bezug  auf  die  Behörde