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selbst  nicht  gemacht;  es  genügt  ein  von  der  zur  Abnahme  von  Eiden
zuständigen  Behörde  abgenommener  Eid  der  obigen  Kategorien.
Die  Unzuständigkeit  im  vorliegenden  Falle  ist  einflußlos.  Compromissarisch
  festgestellte  Eide  sallen  unter  §  153.  Ob  der  Eid  ein
Haupt=  oder  Nebeneid,  in  der  Hauptsache  oder  in  einem  Incidenzstreite
  geleistet  worden,  ist  gleichgiltig.  Ist  die  Angelegenheit  eine
solche,  in  welcher  überhaupt  ein  Eid  der  geleisteten  Art  nicht  erfordert
werden  darf,  so  ist  die  Eidesleistung  ungesetzlich  und  daher  ein  Meineid
  ausgeschlossen.  Anders  liegt  der  Fall.  wenn  der  Eid  nur  aus
gewissen  Beziehungen  seines  Inhalts  zu  dem  Schwörenden  von
Letzterem  nicht  hätte  gefordert  werden  sollen,  z.  B.  das  Relatum
über  die  eigene  Handlung  des  Deferenten.  Die  Verschiedenheit  des
religiösen  Bekenntnisses  wenn  sie  bei  der  Eidesformel  unberücksichtigt
geblieben,  schließt  die  Meineidsanklage  nicht  aus.  Ob  der  Eidesunmündige
  und  der  verurtheilte  Meineidige  einen  Meineid  begehen
können,  ist  bestritten.  Es  ist  richtiger,  bei  dem  Eidesunmündigen  die
Frage  zu  verneinen,  bei  dem  Meineidigen  zu  bejahen.  Den  Atheisten
kann  sein  Unglaube  nicht  schützen.

Ob  der  Inhalt  des  Eides  für  die  damalige  Entscheidung  erheblich
  gewesen,  ist  gleichgiltig.  Ob  ein  Meineid  des  Zeugen  bei  Beantwortung
  der  Generalfragen  vorkommen  könne,  ist,  wenn  die  Bereidung
  ausdrlcklich  auf  sie  mit  gerichtet  worden,  zu  bejahen.

Der  Ignoranzeid  und  der  Würderungseid  schließen  den  Begriff
des  Meineids  nicht  aus.  Dasselbe  gilt  vom  Glanbenseide,  bei
welchem  Überdies  schon  der  Zweifel  des  Juraturus  an  der  objectiven
Wahrheit  seines  Glaubens  den  Dolus  erschöpft.

Die  Bollendung  des  Meineids  ist  eine  streitige  Frage.  Bei
dem  der  Aussage  vorausgehenden  Eide  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß
die  Aussage  ein  Ganzes  bildet  und  daher  erst  mit  dem  definitiven
Abschlusse  der  Aussage  der  Vollendungsact  eingetreten  ist  Folgt
die  Bereidung  nach,  so  ist  Versuch  vorhanden,  sobald  der  Schwörende
begonnen  hat,  die  Eidesformel  auszusprechen.  Das  Erscheinen  im
Termine,  sowie  das  Erbieten  zur  Eidesleistung  sind  noch  nicht  Versuchshandlungen.


8  151.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  vor  einer  zur
Abnahme  von  Eiden  zuständigen  Behörde  wissentlich  ein  fasces