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Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  mit  einem  Eide  bekräftigt
oder  ren  vor  seiner  Vernehmung  geleisteten  Eid  wifsentlich
durch  ein  falsches  Zeugniß  oder  ein  falsches  Gutachten  verletzt.

Ist  das  falsche  Fen#  oder  Gutachten  in  einer  Strafsache
  zum  Nachtheile  eines  hsschuldigten  abgegeben  und  dies
zum  Tode,  8  Zuchthaus  oder  zu  einer  anderen  mehr  als
fünf  Jahre  etragenden  z  verurtheilt  worden,  so
tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  drei  Jahren  ein.

Auch  hier  wird  nicht  erfordert,  daß  die  Behörde  in  der  einzelnen
Sache  selbst  zuständig  gewesen.  —  Der  §  154  beschränkt  sich  nicht
auf  Zeugnisse  und  Gutachten  in  einer  Civilproceßsache  oder  Strafsache,
  vorausgesetzt,  daß  die  Beeidigung  selbst  E#ls  eine  an  sich  landesgesetzlich
  zulässige  und  die  Behörde  als  zuständige  erscheint.

Weder  in  Absatz  1.  noch  in  Absatz  2  wird  erfordert,  daß  die
Aussage  von  Erheblichkeit  für  die  Entscheidung  gewesen.  Insbesondre
wird  in  Absatz  2  nur  verlangt,  daß  das  Zeugniß  zum  Nachtheile
des  Angeschuldigten,  d.  h.  zu  seiner  Belastung  abgegeben  worden  ist;
es  ist  daher  auch  nicht  erforderlich,  daß  der  dolus  auf  die  Verurtheilung
  gerichtet  gewesen,  sofern  nur  der  Schwörende  sich  bewußt  war,
daß  seine  Aussage  dem  Angeschuldigten  zum  Nachtheile  gereichen
könne.  Hierbei  entscheidet  allenthalben  die  Zeit  der  Aussage-Erstattung.


Ein  Bersuch  im  Falle  des  Abs.  2  ist  nicht  anzunehmen.  Es
wird  hier  nur  ein  Erschwerungsgrund  aufgestellt,  der  mit  seinem
Eintritte  die  höhere  Strafe  ohne  Weiteres  nach  sich  zieht.

Die  nichteidliche  wahrheitswidrige  Aussage  ist  straflos,  insoweit
sie  nicht  als  Begünstigung  oder  als  ein  anderes  Delict  sich  darstellt.
§  155.

Der  Ableistung  eines  Eives  wird  gleich  geachtet,

1)  ein  Mitglied  einer  Neleionggeselckaft=  iher  das  B-*e
den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle  des
Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel
  seiner  Religionsgeselscaaft  abgibt;

2)  derjenige,  welcher  als  Partei,  Zeuge  oder  Sechverständig  er
einen  Eid  geleistet  hat,  in  gleicher  Eigenschaft  eine  Versicherung
  unter  Berufung  auf  den  bereits  früher  in  derselben
  Angelegenheit  gelssner  Eid  abgibt,  oder  ein  Sach-