125

verständiger,  welcher  als  solcher  ein=  für  allemal  vereidet
4  E  Se  Versicherung  auf  den  von  ihm  geleisteten  Gid
t;

3)  ein  Beamter  eine  amtliche  Versicherung  unter  Berufung
auf  seinen  Diensteid  abgibt.

Die  allgemeinen  Thatbestandsrequisiten  des  Meineids  mücssen
auch  hier  vorhanden  sein;  nur  tritt  die  „Abgabe  der  Bersicherung“
an  die  Stelle  des  Eides.

Ziffer  1.  Das  Landesgesetz  entscheidet.

Ziffer  2.  Der  Inhalt  des  Eides,  welchen  der  Sachverständige
ein-  für  allemal  geleistct  hat,  ist  maßgebend.  Daher  wird  z.  B.  die
Berusung  eines  behördlich  bestellten  Sachverständigen  auf  den  gelessteten
Eid  bei  Abgabe  eines  Privatgutachtens  im  Zweifel  nicht  unter  §  155
zu  stellen  sein.  In  den  Fällen,  in  welchen  ein  eidliches  Zeugniß  rc.
nicht  gefordert  werden  darf,  ist  die  Versicherung,  wenngleich  auf  den
Eid  gegeben,  dem  wirklichen  Eide  nicht  gleichzustellen.

§  156.

Wer  vor  einer  zur  Abnahme  einer  Versicherung  an  Eidesstatt
  zuständigen  Behörde  eine  solche  Versicherung  wissentlich
falsch  abgibt  oder  unter  Berufung  au  eine  solche  Versicherung
wissentlich  falsch  aussa  wird  mit  Gefängniß  von  Einem
Monat  bis  zu  drei  Lee  bestraft.

Die  eidesstattliche  Versicherung  kommt  hier  nur  insoweit  in
Betracht,  als  das  Landesßgesetz  sie  überhaupt  zuläßt;  insbesondre
kann  sie  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Leistung  eines  Eides  vorgeschrieben
  ist,  den  letzteren  nicht  ersetzen,  wie  dies  in  den  Fällen  des
8  155  der  Fall  ist.  Ebenso  ist  die  Berufung  auf  eine  solche  Versicherung
  im  Falle  der  Falschheit  nur  dann  unter  §  156  zu  stellen,
wenn  nach  dem  Landesgesetze  sowohl  die  Bersicherung  an  sich  statthaft,
als  auch  die  Berufung  selbst  zulässig  war.

Die  Frage  Über  die  Zußtändigkeit  der  Behörden  ist  nach  den
Landesgeschen  zu  entscheiden.  Das  Wort  „solche“  in  §  156  bezieht
sich  nicht  auf  §  155,  sondern  auf  die  Eingangsworte  des  §  156.
Das  Landesgesetz  entscheidet  serner  darüber,  ob  die  Versicherung  nur
schriftlich  oder  auch  mündlich,  freiwillig  oder  nur  auf  Erfordern
gegeben  werden  kann.