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Die  —  2  eines  Anderen  gehört  hier  gleichfalls  nicht
mm  Thatbestan

8  157.
Hat  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  sich  eines  Meineides
(§§  154,  155)  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
schuldig  gemacht,  so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe  auf  die
Hälfte  bis  ein  Viertheil  zu  ermäßigen,  wenn
1)  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen
konnte,  oder
2)  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer
Person,  rücksichtlich  welcher  er  die  Aussage  ablehnen
durfte,  erstattet  hat,  ohne  über  sein  Recht,  die  Aussage
ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden  zu  sein.

Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,
so  ist  saihen  nach  Maßgabe  des  §  21  in  Gefängnißstrafe  zu
verwandeln.

Auf  den  Partei-Eid  ist  wohl  §  158,  nicht  aber  auch  §  157,  der
nur  von  Zeugen  und  Sachverständigen  handelt,  anwendbar.  Dagegen
sind  die  Bestimmungen  des  §  157  anzuwenden,  gleichviel,  ob  der
Meineid  2c.  in  einer  Ciwil-  oder  Straf=  oder  anderen  Sache  geleistet
worden  ist.  Wurde  er  in  einer  Strafsache  geleistet,  so  ist  es  auch  in
den  Fällen  unter  1  gleichgiltig,  ob  ein  Verbrechen  oder  BVergehen,
oder  eine  Uebertretung  Gegenstand  derselben  war.  Das  Citat
§§  154,  155  soll  den  technischen  Begriff  des  Meineids  feststellen,
soweit  er  auf  das  Zeugniß  2c.  und  das  Gutachten  2c.  Anwendung
findet.  Die  Berufung  auf  eine  Versicherung  (8  156)  ist  ein  Fall
der  Berficherung  selbst.

Dem  Theilnehmer  kommt  §  157  nicht  zu  Statten.

Zu  Ziffer  1.  Die  „Angehörigen“  sind  hier  nicht,  wie  in  Ziffer
2,  erwähnt.  Es  wird  die  Gefahr  einer  Verfolgung  vorausgesetzt;
das  Bekenntniß  der  eignen  Schande  würde  an  sich  nicht  hinreichen.
Ob  die  Furcht  vor  dieser  Gefahr  das  Motiv  des  Meineids  gewesen,
ist  einflußlos;  die  Thatsachen  entscheiden.  Ec  ist  gleichgiltig,  ob  die
zu  befürchtende  Verfolgung  mit  der  Sache,  in  welcher  der  Eid  geleistet
wurde,  im  Zusammenhange  sieht;  das  Gesetz  spricht  nur  von  „Berfolgung
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens“.  Die  Frage,  ob