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Gefahr  vorhanden  gewesen,  ist  objectiv  zu  beurtheilen.  Der  Irrthum
des  Thöters  entschuldigt  hier  nicht,  da  er  sich  auf  einenMilderungsgrund
  und  nicht  auf  ein  Thatbestandsmoment  bezieht.

Ziffer  2.  Nach  der  Fassung  der  Bestimmung  ist  fie  auf  die  Fälle
nicht  auszudehnen,  in  welchen  der  Zeuge  Überhaupt  nicht  zum  Zeugnisse
  aufgerufen  werden  durfte.

8  158.

Gleiche  Strafermäßigung  tritt  ein,  wenn  derjenige,  welcher
sich  eines  Meineides  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
  schuldig  gemacht  hat,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt
oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein
Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage
entstanden  in  diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie
abgegeben  hat,  widerruft.

Die  Borausseungen  („bevor  —  und  bevor“)  müssen  sämmtlich
  vorhanden  sein.  Es  bezieht  sich  der  8  158  auf  alle  Fälle  des
Meineids  und  der  falschen  Versicherung,  daher  auch  auf  den  Fall
des  sahrlässigen  Falscheides,  sowie  auf  alle  Eide  und  alle  Angelegenheiten,
  endlich  auf  alle  Stadien  des  Verfahrens.

Der  Thäter  kann  auf  die  Bestimmung  des  Paragraphen  sich
nicht  berufen,  weil  er  zur  Zeit  des  Widerrufs  noch  nicht  davon
Kenntniß  erlangt  hatte,  daß  eine  Anzeige  gegen  ihn  erstattet  2c.  und
ein  Rechtsnachtheil  2c.  entstanden  sei.

Ein  materieller  Schaden  wird  nicht  vorausgesetzt.  Es  kann  die
Rechtskraft  eines  nachtheiligen,  auf  das  falsche  Zeugniß  gestützten
Ertenntnisses  als  ein  Rechtsnachtheil  angesehen  werden.  Die  Worte
„für  einen  Anderen“  sind  nicht  auf  den  Proceßgegner  des  Meineidigen
  zu  beschränken.

Privater  Widerruf  reicht  nicht  hin;  eine  Form  des  Widerrufs
ist  nicht  vorgeschrieben.  Das  Motiv  des  Widerrufs  entscheidet  nicht.

8  159.

Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  Begehung  eines
Meineides  zu  verleiten,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
  und  wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  wissentlichen
Abzabe  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  zu  verleiten,
mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.