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Der  Begriff  der  Theilnahme  leidet  auf  den  Meineid  volle  Anwendung.
  Die  allgemeinen  Regeln  über  Anstiftung  und  Beihlllfe
gelten  hier  gleichfalls.  §  159  enthält  nur  eine  Über  sie  hinansgehende
  Bestimmung  für  einen  an  sich  zeither  Kraflosen  Fall  der
erfolglosen  Anstiftung.

5  159  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Andere  von  der  Unwahrheit
  des  zu  leistenden  Eides  Kenntniß  gehabt  habe.  Ist  dagegen  der
Eidesleistende  selbst  ohne  Kenntniß  von  der  Unwahrheit,  so  daß  in
seiner  Eidesleistung  überhaupt  ein  strafbares  Moment  nicht  vorhanden
ist,  so  tritt  der  §  160  ein.

Während  in  §  159  eine  erfolglose  Anstiftung  vorliegt,  wird  in
*5  160  vorausgesctzt,  daß  der  Eid  geleistet  worden  ist.

Man  hat  in  §  159  das  Wort  „unternimmt“  beibehalten,  weil
der  Versuchsbegriff  hier  nicht  unbedingt  Anwendung  leidet,  wie  man
auch  in  9  160  das  Wort  „verleitet“  und  nicht  das  Wort  „angestiftet“
gewählt  hat.  Der  Unterschied  in  dem  Thatbestande  beider  Paragraphen
  hat  ferner  durch  die  Wahl  der  Worte  „Meineid“  (§  159)
und  „falscher  Eid“  (6  160)  ausgedrückt  werden  sollen.

Der  Fall  des  8  159  bleibt,  obgleich  mit  besondrer  Strafe  belegt,
ein  Versuchsfall,  und  es  ist  daher  bei  dieser  Delictssorm  der  Versuch
ausgeschlossen.  Dagegen  hat  man  in  §  160  ein  vollendetes  Delict
Seiten  des  Berleiters  constituirt  und  daher  den  Versuch  in  Abf.  2
ausdrücklich  mit  Strafe  bedroht.

8  160.

Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines  falschen  Eides
verleitet,  wird  mit  Gssängmi-  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,
neben  melchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  werden  kann,  und  wer  einen  Anderen  zur  Ableistung
einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  verleitet,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Versuch  ist  strafbar.
Bgl.  die  Bemerkungen  zu  §  159.
§  161.
Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  mit  Ausnahme

der  Fälle  in  den  88  157  und  158,  ist  auf  Verlust  der
bürgerlicher  Ehrenrechte  und  außerdem  auf  die  dauernde  Un-