129

fähigkeit  des  Verurtheilten,  als  Zeuge  oder  Sachverfländiger
eidlich  vernommen  zu  werden,  zu  erkennen
In  den  Fällen  der  §§  156  bis  159  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden.

Es  sind  hier  die  Fälle  der  S§  157.  158  ausgenommen.  Jusbesondre
  leidet  die  Vorschrift,  obgleich  solches  wiederholt  bezweifelt
worden,  auf  den  Versuch  des  Mrineids  und  auf  die  strafbare  Anstiftung
  zum  Meineide  Anwendung.  Bestritten  ist,  ob  die  Vorschrift
in  Abs.  1  des  §  161  auch  auf  den  Fall  des  §  159,  dafern  auf
Zuchthausstrafe  zu  erkennen  ist,  anzuwenden  sei?  Liegt  solchenfalls
eine  in  §  161  vorausgesetzte  „Verurtheilung  wegen  Meineids“  vor?
Das  Obertribunal  in  Berlin  hat  in  Beantwortung  dieser  Frage
wiederholt  geschwankt.  —  Die  Eidesunfähigkeit  bezieht  sich  nicht  auf
die  Partei=  und  die  gesetzlichen  Eide;  auch  kann  sie  auf  diese  nicht
etwa  auf  Grund  der  Landesgesetze,  denen  §  161  derogirt  hat,  ausgedehnt
  werden.  Dagegen  ist  die  Unfähigkeit  auf  die  eidesstattlichen
Bersicherungen  mit  zu  erstrecken,  da  Derjenige,  welcher  einen  Eid
zu  leisten  gesetzlich  verhindert  ist,  auch  nicht  zu  einer  solchen  Versicherung
  zugelassen  werden  kann.

8  162.

Wer  vorsätzlich  einer  durch  eidliches  Angelöbniß  vor  Gericht
  bestellten  Sicherheit  oder  dem  in  einem  Offenbarungseide
gegebenen  Versprechen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestrast.

Diese  Bestimmung  ist  als  eine  Ausnahmebestimmung  zu  behan
deln.  Der  Bruch  anderer  promissarischer  Eide  ist,  soweit  er  nicht
unter  eine  der  in  §§  153.  154  erwähnten  Kategorien  fällt,  nicht
strafbar.

163.

Wenn  eine  der  in  den  §§  153  bis  156  bezeichneten
Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist,  so  tritt
Gefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  ein

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Thiter,  bevor  eine  Anzeige
  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  ein-Schwarze.

  Strasgesetzbuch.  2.  Aufl.  9