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geleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus
der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,
  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.

Fahrlässigkeit  ist  nur  in  den  Fällen  der  88  153—158  strafbar;
insbesondre  gehört  hierher  §  155.  Die  Fahrlässigkeit  selbst  ist  hier
keineswegs  eine  specifisch  andere,  als  bei  anderen  Delicten.  Beziey#t
sich  die  culpa  nicht  auf  die  Existenz  oder  Nichtexistenz  der  im  Eide
enthaltenen  Thatsachen,  sondern  liegt  sie  in  einer  irrthümlichen  Auffasfung
  des  Eides,  so  tritt  8  163  nicht  ein,  was  jedoch  bestritten
wird.

Der  fahrlässige  Falscheid  setzt  unbedingt  die  objective  Unwahrheit
des  Beschworenen  voraus.  Die  Erheblichkeit  oder  Unerheblichkeit,
sowie  die  Beschädigung  eines  Anderen  sind  für  den  Thatbestand  einflußlos.


Bei  Ignoranz--  und  Glaubens-  Eiden  kann  ebenfalls  culposer
Meineid  vorkommen.  Die  Fahrlässigkeit  wird  namentlich  in  dem
Nichtgebrauche  der  dem  Thäter  bekannten  Mittel  zur  Erforschung
der  Wahrheit  liegen  können.

Zehnter  Abschnitt.
Falsche  Anschuldigung.
8  164.

Wer  bei  einer  Behörde  eine  Anzeige  macht,  durch  welche
er  Jemand  wider  besseres  Wissen  der  Begehung  einer  strafbaren
  Handlung  oder  der  Verletzung  einer  Amtspflicht  beschuldigt,
  wird  mit  Gefängniß  nicht  unter  Einem  Monat  bestraft;
auch  kann  gegen  denselben  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erkannt  werden.

So  lange  ein  in  Folge  der  gemachten  Anzeige  eingeleitetes
Verfahren  anhtig  ist,  soll  mit  dem  Verfahren  und  mit  der
Entscheidung  über  die  falsche  Anschuldigung  inne  gehalten
werden.