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Die  Anzeige  kann  mündlich  und  schriftlich,  sowie  bei  jeder,  auch
bei  der  zur  Verfolgung  an  sich  nicht  zuständigen  Behörde  angebracht
sein.  Selbst  Eingaben  an  den  Landesherrn  sind  hierher  gerechnet
worden.  Ebenso  gehört  die  Privatanklage  hierher.  Die  Erdichtung
besondrer  Umstände  zur  Unterstützung  der  Anzeige  ist  nicht  nöthig.
Eine  theilweis  falsche  Anschuldigung,  sowie  die  Mittheilung  eines
Gerüchts  kann  als  Anzeige  angesehen  werden.  Die  Nennung  des
Namens  ist  ebenso  wie  Anonymität  einflußlos.

Die  Absicht  ist:  das  Einschreiten  der  Behörde  zu  veranlassen.
Vorwürse,  selbst  bei  Confrontationen  ausgestoßen,  oder  im  Civilprocesse
  vorgebracht,  lassen  sich  nicht  ohne  weiteres  als  Anzeigen
auffassen.  Auf  die  Bestrafung  selbst  braucht  die  Absicht  nicht  gerichtet
  zu  sein.  Das  Motiv  des  Thäters  ist  einflußlos.

Es  wird  eine  aus  eigener  Bewegung  gerichtete  Anzeige  vorausgesetzt;
  daher  reicht  die  auf  eine  Frage  der  Behörde  ertheilte  Antwort
an  sich  nicht  hin.

Das  „wider  besseres  Wissen“  schließt  die  eulpa  aus;  jedoch  ist
der  Erfolg  der  Untersuchung  nicht  unbedingt  maßgebend  für  den
Beweis  des  dolus.  Die  Bestimmung  in  8  190  am  Schlusse  leidet
hier  nicht  Anwendung.  Ob  die  falsche  Denunciation,  wenn  sie
bona  fide  angebracht  worden,  wenigstens  als  einfache  Verleumdung
6  187)  zu  behandeln  sei,  wird  bestritten;  —  der  einzelne  Fall  und
die  aus  ihm  zu  entnehmende  Richtung  des  Thäterwillens  werden
entscheiden.

Die  „strafbare  Handlung“  bezieht  sich  auf  alle  strafbaren
Handlungen  also  auch  auf  Uebertretungen  und  Antragsdelicte.  Ob
die  Strafbarkelt  der  Handlung  nachträglich  wieder  ausgeschlossen
gewestn,  hebt  an  sich  den  Begriff  der  salschen  Denunciation  nicht
auf.  Die  unter  die  Diseiplinarrlige  sallende  Verletzung  einer  Amtspflicht
  gehört  gleichfalls  hierher.

Die  Vollendung  tritt  sofort  mit  der  Anzeige  selbst  ein,  auch
wenn  sie  an  eine  unzuständige  Behörde  gelangt  ist.

In  dem  Falle  des  al.  2  beginnt  die  Berikhrung  mit  der
Beendigung  des  Strafverfahrens.

*  165.

Wird  wegen  falscher  Anschuldigung  auf  Strafe  erkannt,

so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzufprechen,  die
9.