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Berurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Die  Am  der  Bekanntmachung,  sowie  die  Frist  zu
derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.

Dem  Berletzten  ist  auf  Kosten  des  Schulbigen  eine  Ausfertigung
  des  Urtheils  zu  ertheilen.

Der  Nichter  kann  bestimmen,  daß  nur  das  Urtheil  oder  nur
ein  Auszug,  bez.  nur  die  Entscheidungsgründe  bekannt  gemacht
werden.

Elster  Abschnitt.
Vergehen,  welche  sich  auf  die  Religlon  beziehen.

8  166.

Wer  dadurch,  daß  er  öffentlich  in  beschimpfenden  Aeußerungen
  Gott  lästert,  ein  Aergerniß  gibt,  oder  wer  öffemlich
eine  der  christlichen  Kirchen  oder  eine  andere  mit  Corporationsrechten
  innerhalb  des  Bundesgebietes  bestehende  Religionsgesellschaft
  oder  ihre  Einrichtungen  oder  Gebräuche  beschimpft,  ingleichen
  wer  in  einer  Kirche  over  in  einem  anderen  zu  religissen
Versammlungen  bestimmten  Orte  beschimpfenden  Unfug  verübt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Der  Paragraph  euthält  erstens  den  Thatbestand  der  Gotteslästerung
  (blasphemia  directa),  zweitens  den  der  Beschimpfung
einer  Religionsgesellschaft  (bl.  derogativa),  drittens  den  des  beschimpfenden
  Unfugs  in  Kirchen  2c.  (bl.  realis).

Der  Thatbesland  der  Gotteslästerung  ist  wesentlich  eingeschränkt;
es  reicht  nicht,  wie  in  den  beiden  andern  Categorien,  die  Handlung
an  sich  hin;  vielmehr  wird  außer  derselben  noch  die  Qualität  der
Beschimpfung,  die  Oeffentlichkeit  der  Handlung  und  das  Aergerniß
  als  Erfolg  verlangt.  Die  beschimpfenden  Aeußerungen  sollen
jedoch  nur  das  Hereinziehen  eines  „leichtfertigen  Verhaltens“  in
den  Thatbestand  ausschließen,  insbesondere  Flüche.  Das  Vergehen
ist  nicht  als  Injurie  gegen  die  betreffende  Kirchengesellschaft  anzusehen,
  sondern  richtet  sich  gegen  die  religiöse  Ordnung  im  Staate