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und  daher  zuletzt  gegen  diesen  selbst.  Auf  das  Glaubensbekenntniß
des  Thäters  kommt  nichts  an.  Eine  Verspottung  Christi  (mittelbare
Gotteslästerung)  ist  nicht  als  Gotteslästerung,  sondern  als  Beschimpfung
  der  christlichen  Religionsgesellschaften  aufzufassen;  jedoch
ist  diese  Meinung  bestritten.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Lästerung
des  heillgen  Geistes.  Der  Thatbestand  der  Beleidigung  ist  nicht
maßgebend.

Das  „öffentlich“  verlangt  nicht  wie  6  115,  §  124  eine  Menschenmenge,
  dagegen  bei  der  Verübung  durch  eine  Schrift  die  Verbreitung
kren

u  den  christlichen  Kirchen  gehören  die  katholische,  die  evan-—-
  und  die  griechisch-katholische  Kirche;  die  Mennoniten,  die
Irwingianer  und  andere  Religionssecten  genießen  den  besondren
Strafschutz  nur  dann,  wenn  fle  in  einem  Bundesstaate  Corporationsrechte
  besitzen.  Ueber  die  Stellung  der  Altkatholiken  gegenilber  der
katholischen  Kirche  gehen  die  Meinungen  auseinander.  Die  obersten
Gerichtshöfe  zu  Berlin  und  Mannheim  haben  die  Einwendung,  daß
die  altkatholischen  Glaubensgenossen  nicht  mehr  Mitglieder  der  zeitherigen
  katholischen  Kirchengemeinschaft  seien,  bei  Beleidigungen  gegen
Altkatholiken  nicht  für  zutreffend  erachtet,  wohl  aber  z.  B.  das  Ober-Appellations
  -Gericht  München  (ogl.  Goltdammer,  Archiv  K.  Bd.
XXI.  S.  321;  Oppenhoff,  Rechtsprechung  r2c.  Bb.  XV.  S.  687;
Sammlung  der  Entscheidungen  des  Ober--Appellations-Gerichts
München,  Bd.  III.  S.  366;  Haager  in  der  Schrift:  „Sind  die
Altkatholiken  in  rechtlicher  Hinsicht  2c.“  Erlangen,  1874).

Beleidigungen  von  Religionsgesellschaften  ohne  Corporationsrechte
  sind  nach  den  Bestimmungen  über  Injurien  zu  beurtheilen.
Ob  die  Einrichtungen  oder  Gebräuche  wesentliche  sind,  ist  gleichgiltig;
dagegen  werden  nur  zufällige,  z.  B.  auf  localen  Bedürfnissen  beruhende
  Einrichtungen  nicht  als  Einrichtungen  der  Kirche  anzusehen
  sein.  Zu  den  wesentlichen  Einrichtungen  gehört  das  Abendmahl,
  das  Glaubenebekenntniß  2c.  Das  Cölibat  der  katholischen
Priester,  die  Messe  und  die  Ertheilung  des  Ablasses  sind  als  Einrichtungen
  rc.  der  katholischen  Kirche  angesehen  worden.  Eine  Beschimpfung
  der  Bibel  ist  Beschimpfung  der  Religionsgesellschaft  selbst.
ZIZu  dem  dritten  Falle  des  §  166  wird  weder  Oeffentlichkeit,
noch  Besitz  der  Corporationsrechte  vorausgesetzt.  Die  „Bestimmung“
des  Ortes  muß  eine  dauernde  sein.  Der  „Unfug“  muß  eine,  in