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ihrer  objectiven  Beschaffenheit  einen  Schimpf  gegen  die  Kirche
bildende  That  enthalten.  VU#gl.  noch  §  304.

§  167.

Wer  durch  eine  Thätigkeit  oder  Drohung  Jemand  hindert,
  den  Gottesdienst  einer  im  Staate  bstebeneen  Religianggesellschoft
  auszuüben,  ingleichen  wer  in  einer  Kirche  oder  in
einem  anderen  zu  religiösen  Versammlungen  bestimmten  Orte
durch  Erregung  von  Lärm  oder  Unordnung  den  Gottesdienst
oder  einzelne  gottesdienstliche  Verrichtungen  einer  im  Staate  bestehenden
  Religionsgesellschaft  vorsählich  verhindert  oder  sürt,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Dieser  Paragraph  bebandelt  die  Störung  des  Religionsfriedens
oder  der  Religionsübung;  —  Strafschutz  des  Gottesdienstes.


Auch  hier  entscheidet  nicht  das  Glaubensbekenntniß  des  Thäters.
Ferner  schließt  der  Paragraph  das  Befugniß  des  Staates  zur  Berbinderung
  des  Gottesdienstes  einer  *  Religionsgesellschaft
nicht  aus.  Bezilglich  der  Beamten  vgl.  §  3

Sowohl  das  „hindern“  als  das  -  verlangt  eine
wirkliche,  wenngleich  nur  momentone  Verhinderung;  der  Bersuch
einer  solchen  Verhinderung  kann  im  zweiten  Theile  des  Paragraphen
in  der  „Störung“  liegen.  Eine  Unterbrechung  des  Gottesdienstes
wird  nicht  vorausgesetzt.

„  Ob  ein  Gottesvieust  oder  eine  gottesdienstliche  Verrichtung  vorliegt,
  ist  nach  den  Satzungen  der  fraglichen  Religionsgesellschaft  zu
entscheiden.  Zu  den  „Verrichtungen“  gehört  auch  z.  B.  die  Taufhandlung.
  Ob  die  Hausandacht  hierher  zu  rechnen,  wird  bestritten,
richtiger  verneint,  da  bei  ihr  die  liturgischen  Gebräuche,  das  Kennzeichen
  des  Gottesdienstes,  fehlen.

„Bestimmter  Ort.“  Bgl.  Bemerkungen  zu  §  166.  Eine  Anerkennung
  der  Religionsgesellschaft  oder  eine  Verleihung  von  Corporationsrechten
  an  dieselbe  (ogl.  §  166)  wird  nicht  vorausgesegtzt.

Das  „wvorsätzlich“  erfüllt  sich  in  dem  Bewußtsein  von  dem
störenden  Charakter  der  Handlung.  Die  Störung  selbst  kann  direct
oder  indircct,  letzteren  Falls  durch  Einwirkung  auf  Andere,  ebenso
auch  durch  Lärmen  außerhalb  der  Kirche  ꝛc.,  wenn  hierdurch  beab-