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sichtigter  Maßen  der  Gottesdienst  ꝛe.  in  der  Kirche  gestört  wird,
bewirkt  werden.

8  1868.

Wer  unbefugt  eine  Leiche  aus  dem  Gewahrsam  der  dazu
berechtigten  Person  wegnimmt,  ingleichen  wer  unbefugt  ein  Grab
zerstört  oder  beschädigt,  over  wer  an  einem  Grabe  beschimpfenden
  Unfug  verübt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren
bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.

Die  Wegnahme  einer  Leiche  (im  Gegensatz  zum  Fätus)  aus
dem  Gewahrsame  im  Gegensatze  zu  dem  Falle  des  §  367  Nr.  1,
schließt  den  Fall  der  Wegnahme  einzelner  Körpertheile,  z.  B.  vom
anatomischen  Theater  aus.  Die  Leichen  auf  dem  Kirchhof  find  mit
letztrem  im  Gewahrsam  der  Gemeinde,  bezw.  des  Todtengräbers.
Das  „Grab“  setzt  einen  Leichnam  in  demselben  voraus.  Beschädigung
von  Grabmlern  ohne  Beschädigung  des  Grabes  selbst,  sowie  von
Begräbnißftätten,  die  nicht  als  Gräber  gelten,  sind  nach  §  304  zu
beurtheilen.

Entwendung  von  Sachen  aus  den  Gräöbern,  insbesondre  von
Sachen,  welche  sich  an  der  Leiche  befinden,  ist  Diebstahl.

Zwölfter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  den  Personenstand.
§5  169.

Wer  ein  Kind  unierschiebt  oder  vorsätzlich  verwechselt,
oder  wer  auf  andere  Weise  den  Personenstand  eines  Anderen
vorsäzlich  verändert  oder  unterdrückt,  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Handlung  in  gewinnsüchtiger
absche  begangen  wurde,  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren

aft.
Der  Versuch  ist  strafbar.