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Der  „Personenstand“  ist  gleichbedeutend  gebraucht  mit  „Familienstand“.

Die  vorsätzliche  Unterdrückung  oder  Veränderung  der  Familienrechte
  eines  Anderen  verlangt  weder  eine  vermögensrechtliche
Schädigung  oder  Begünstigung  eines  Anderen,  noch  eine  hierauf
gerichtete  Absicht,  dagegen  die  Absicht  auf  eine  danernde  Beränderung.
Die  Beränderung  des  eigenen  Personenstandes,  wenn  sie  nicht  mit
Veränderung  des  Personenstandes  eines  Anderen  verbunden  ist,  gehört
  hierher  ebensowenig  als  die  Anmaßung  eines  fremden  Personenstandes,
  selbst  wenn  sie  zu  finanziellen  Leistungen  der  Familienglieder
  (3.  B.  Gewährung  des  Unterhalts,  von  Unterstützungen)
Anlaß  gibt,  dafern  diese  Anmaßung  nicht  zugleich  mit  der  Veränderung
  oder  Unterdrückung  des  Personenstandes  eines  Anderen
verbunden  ist.  Die  Anmaßung  einzelner,  aus  dem  Personenstande
fließender  Rechte  erschöpft  nicht  den  Thatbestand.

Die  Unterschiebung  und  Verwechselung  eines  Kinde“  ist  nur  ein
Fall  der  Veränderung  des  Personenstandes.  Das  Alter  des.  Kindes,
sowie  die  Ehelichkeit  oder  Unehelichkeit  der  Geburt  begründen  nicht
einen  Unterschied;  auch  ein  lebensunfähiges  Kind  kann  Gegenstand
des  Delicts  sein.  Das  „Verwechseln“  kann  Kinder  derselben  Ehe
betreffen.  Es  kann  einem  todten  Kinde  ein  lebendes  und  einem
lebenden  ein  todtes  Kind  untergeschoben  werden.

Bewirkung  der  nochmaligen  Eintragung  des  Kinves  auf  einen
anderen  Namen  in  das  Geburtsregister  kann  nach  §  169  beurtheilt
werden;  ebenso  die  Eintragung  eines  unehelichen  Kindes  als  eines
ehelichen;  jevoch  wird  solches  bestritten.

Die  nachträgliche  Beseitigung  der  Veränderung  hebt  die  Vollendung
  nicht  wieder  auf,  ebensowenig  der  Tod  des  Betheiligten.

§  170.

"%  Wer  bei  Eingehung  einer  Ehe  dem  anderen  Theile  ein
—  Ehehinderniß  arglistig  verschweigt,  oder  wer  den  anderen
  Theil  zur  Eheschließung  arhb  mittels  einer  solchen
Täuschung  verleitet,  welche  den  Getäuschten  berechtigt,  die
Gilligkeit  der  Ehe  anzufechten,  wird,  wenn  aus  einem  dieser
Gründe  die  Ehe  aufgelöst  worden  ist,  mit  Gefängniß  nicht  unter
drei  Monaten  bestraft.