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Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  getäuschten
Theils  ein.

Das  Delict  der  betrüglichen  Eingehung  der  Ehe
setzt  die  Auflösung  der  Ehe  (wozu  auch  die  Scheidung  zu  rechnen)
voraus;  mit  ihr  beginnt  auch  vie  Verjährung  (doch  ist  dies  bestritten)
und  die  Frist  zur  Antragstellung.  Die  Frage  üÜber  die  Auflösung
der  Ehe  „aus  einem  dieser  Gründe"“  ist  lediglich  vom  Eherichter  zu
beantworten,  und  dessen  Entscheidung  für  den  Strafrichter  maßebend.

Die  arglistige  Verleitung  zur  Eingehung  einer  Ehe  äußert  sich
emweder  in  der  arglistigen  Berschweigung  eines  gesetzlichen  Ehebindernisses
  oder  in  einer  arglistigen  Täuschung,  welche  den  Getänschten
  zur  Aufechtung  der  Ehe  berechtigt.  Unter  jenen  Ebehindernissen
  sind  nur  die  imped.  dirimentia  zu  verstehen.  In
beiden  Fällen  wird  zur  Bestrafung  die  Auflösung  der  Ehe  selbst
und  zwar  aus  einem  dieser  Gründe  vorausgesetzt;  —  es  beginnt
die  Möglichkeit  strafrechtlicher  Verfolgung  erst  mit  dieser  Auflösung,
in  welcher  zugleich  ein  Moment  des  Thatbestandes  selbst  gefunden
werden  kann.  —  An  die  Entscheidung  des  Ehegerichts  ist  der  Strafrichter
  sowohl  processnalisch,  als  materiell  gebunden.

Weder  die  Verschweigung  an  sich,  noch  die  Täuschung  an  sich
erfüllt  den  Thatbestand;  jene  wie  diese  muß  arglistig  sein;  z.  B.  auf
diesfallsige  Anfrage  der  Braut  oder  ihrer  Aeltern.  Die  Feüstellung
der  „Arglist“  ist  Sache  des  Strafrichters;  die  ehegerichtliche  Entscheidung
  pröjndicirt  in  diesem  Punkte  nicht.

Bgl.  noch  §  36  des  Reichsgesetzes  Über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  2c.  vom  6.  Febr.  1875.

Dreizehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  die  Sittlichkeit.

§  171.
Ein  *  welcher  eine  neue  Ehe  eingeht,  bevor  seine
aufgelöst,  für  ungiltig  oder  nichtig  erklärt  worden  ist,  ingleichen
  eine  unverheeirathete  Person,  welche  mit  einem  Ehegatten,