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wissend,  daß  er  verheirathet  ist,  eine  Ehe  eingeht,  wird  mit
Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißs.rfe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Die  Verjährung  der  Strafverfolgung  beginnt  mit  dem
Tage,  an  welchem  eine  der  beiden  Ehen  aufgelöst,  für  ungiltig
oder  nichtig  erklärt  worden  ist.

Die  „mehrfache  Ehe“  ist  eine  mit  Mißbrauch  der  Eheform  concurrirende
  Verletzung  der  ehelichen  Treue,  ohne  daß  der  Ehebruch
selbst  zum  Thatbestand  gehört.

Es  gehört  zum  dolus  die  Kenntniß  von  dem  Fortbestand  der
eignen  oder  bez.  von  der  Existenz  der  fremden  Ehe.  Während  die
Fortdauer  der  eigenen  Che  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  anzunehmen
  ist,  wird  die  Kenntniß  von  der  Existenz  der  fremden  Ebe
(„m'isend,  daß  er  verheirathet  ist")  nachzuweisen  sein  und  keineswegs
  durch  den  Nachweis  eines  „sträflichen  Leichtsinnes“  in
der  Erkundigung  über  die  Berhältmisse  des  andern  Theils  ersetzt

werden.

Das  Berharren  des  unschuldigen  Theils  in  der  bigamischen  Ehe,
nachdem  er  von  der  Existenz  der  Bigamie  Kenntniß  erhalten,
fällt  nicht  unter  §  171;  wohl  aber  kann  das  Verhältniß  wegen
Ehebruchs  strafbar  werden.

Die  materielle  Nichtigkeit  der  ersten  Ehe  schließt  den  Thatbestand
  nicht  aus;  ebensowenig  die  etwa  noch  aus  anderen  Gründen
vorhandene  Nichtigkeit  der  zweiten  Ehe.  Vgl.  noch  §  34  bes
Reichsgesetzes  Uber  die  Beurkundung  des  Personenstandes  vom  6.
Febr.  1875.

Die  „Eingehung“  enthält  die  Vollendung.  Ob  in  dem  Aufgebote
  ein  Versuch  liege,  wird  bestritten.

„Aufgelöst.“  Auch  der  Tod  gehört  hierher,  —  factische  Trennung
reicht  nicht  hin.  Vgl.  noch  s  337.  338.

8  172.
Der  Ehebruch  wird,  wenn  wegen  desselben  die  Ehe
#eschieden,  ist,  an  dem  n  Ehegatten,  sowie  dessen
zuercheisien  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  be-