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Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Das  Deliet  setzt  die  Iventität  des  die  Scheidung  begründenden
Ehebruchs  und  des  den  Strafantrag  bildenden  Ehebruchs  voraus.
  Die  Scheidung,  welche  Überhaupt  wegen  irgend  eines
Ehebruchs  erfolgt,  in  nicht  genügend.  Die  Thatsache,  wegen
welchen  Ehebruchs  die  Scheidung  erfolgt  ist,  wird  durch  das  ehegerichtliche
  Urtheil  auch  für  den  Strafrichter  festgestellt.  Dagegen
wird  durch  das  Scheldungsurtheil  dem  Criminalurtheile  weder  in
Bezug  auf  den  Beweis  und  die  rechtliche  Beurtheilung  der  That,
noch  bezüglich  etwaiger  Ausschließungsgründe  präjudicirt;  auch  ist
der  Beweis  im  Strafverfahren  selbsiständig  zu  erheben.  Als  Srrafausschließungsgründe
  kommen  nur  die  im  Strafrecht  anerkannten.
nicht  die  des  Eherechts  in  Betracht;  —  der  nachträgliche  Beweis
eines  eherechtlichen  Strafausschließungsgrundes,  welcher  im  Ehegerichte
  Beachtung  verdient  haben  würde,  ist  für  die  Strafsache  glelchgiltig
  und  heseitigt  Überdies  nicht  die  Thatsache  der  erfolgten
Scheidung.

Der  Scheidung  wegen  Ehebruchs  neht  die  Scheidung  wegen
„präsumtiven  Ehebruchs“  gleich;  nicht  auch  die  Scheidung  wegen
„umfinlichen,  unerlaubten  Umgangs“.  Die  Scheidung  von  Tisch
und  Bett  reicht  nicht  hin.

Der  Ehebruch  setzt  keineswegs  eine  giltige  Ehe  voraus;  auch
bier  ist  das  Urtheil  des  Eherichters,  welcher  die  Scheidung  wegen
Ehebruchs  ausgesprochen  hat,  maßgebend.

Die  Vollendung  des  Ehebruchs  ist  der  naturgemäße  Beischlaf.
Widernatürliche  Unzucht  2c.  kann  nach  Landeggesetz  die  Scheidung
begründen,  ist  aber  nicht  Ehebruch.  Versuchter  Ehebruch  kann
Scheidungsgrund  sein,  fällt  aber,  da  er  strafrechtlich  nicht  verfolgbar
  ist,  nicht  unter  §  173.

Die  Verjährung,  wie  die  Frist  zur  Antregsellung  beginnen  mit
der  Rechtskraft  des  Scheidungsurtheils;  letzteres  wird  jedoch  bestritten.
  Ein  vor  der  Rechtskraft  gestellter  Antrag  ist  unbeachtlich;
jedoch  wird  auch  dies  bestrinen.

Die  Theilnahme  am  Ehebruch  ist  nach  den  allgemeinen  Regeln
zu  beurtheilen,  —  sle  kann  in  Kuppelei  Ubergehen.  —  Die  privatrechtlichen
  Strofen  des  Ehebruchs  werden  durch  die  Criminalstrafe
nicht  berührt.