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8  173.

Der  Beischlaf  zwischen  Verwandten  auf=  und  absteigender
Linie  wird  an  den  ersteren  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  s
an  den  letzteren  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestr

Der  Beischlaf  zwischen  Verschwägerten  auf=  und  —
der  Lmie,  sowie  zwischen  Geschwistern  wird  mit  Gefängmß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Verwandte  und  Verschwägerte  absteigender  Linie  bleiben
straflos,  wenn  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  nicht  vollendet
haben

Der  Paragraph  leidet  auch  auf  außereheliche  Verwandtschaft,
nicht  aber  auf  Adoptivältern  und  Avoptivkinder  Anwendung.  Die
Eheverbote  des  §  33  des  Reichs--Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  2c.  gehen  daher  weiter  als  die  Strafbestimmungen
über  die  Doppelehe.  —  Die  civilrechtlichen  Bestimmungen  über  den
Beweis  der  außerehelichen  Verwandtschaft  sind  nicht  unbedingt
maßgebend;  der  Beweis  ist  nach  den  Regeln  des  Strafprocesses  zu
führen.  Die  Schwägerschaft  wird  durch  die  Auflösung  der  betreffenden
  Ehe  nicht  beseitigt.  „Geschwister“  umfaßt  auch  die  Halbbürtigen.


Das  Delict  wird  nur  durch  Beischlaf  begangen,  nicht  durch
andere  Unzüchtigkeiten.  Die  Einwilligung  des  Kindes  (Abs.  4)  ist
einflußlos.

Die  Worte  „absteigender  Linic“  beziehen  sich  auch  auf  „Verwandte“.


8  174.
Mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  werden  bestraft:
1)  Vormünder,  welche  mit  ihren  Pflegebefohlenen,  Adoptivund
  Rflegeeltern,  welche  mit  ihren  Kindern,  Geiftliche,
Lehrer  und  Erzieher,  welche  mit  ihren  minderjährigen
lern  oder  Zöglingen  unzüchtige  Handlungen  vornehmen;
  .
2)  Beamte,  die  mit  Personen,  gegen  welche  sie  eine  Untersuchung
  zu  führen  haben  oder  welche  ihrer  Obhut  anvertraut
  sind,  unzüchtige  Handlungen  vornehmen;