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3)  Beamte,  Aerzte  oder  andere  Medicinalpersonen,  welche  in
Gefängnissen  oder  in  öffentlichen,  zur  Pflege  von  Kranken,
Armen  oder  anderen  Hülflosen  bestimmten  Anstalten  beschäftigt
  oder  angestellt  sind,  wenn  sie  mit  den  in  das
Gefängriß  oder  in  die  Anstalt  aufgenommenen  Personen
unzüchtige  Handlungen  vornehmen.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Der  Mißbrauch  der  Autorität  in  den  besonderen,  im  Paragraphen
angegebenen  Abhängigkeitsverhältnissen  ist  das  specisische  Moment
des  Delicts;  nur  die  hier  aufgeführten  Personen  können  Subject,
bez.  Object  des  Delicts  sein.  Dagegen  sagt  §  176  ganz  allgemein
„Wer“  und  ergänzt  hierdurch  die  Bestimmungen  des  §  171.

Der  Paragraph  spricht  von  „unzlchtigen  Handlungen“.  Unter
ihnen  ist  der  Beischlaf  mit  begriffen;  es  gehört  hierher  jede,  das
Scham-  und  Sittlichkeitsgefühl  in  geschlechtlicher  Beziehung
(objectiv)  verletzende  Handlung.  Wo  die  geschlechtliche  Beziehung
fehlt,  ist  eine  unzüchtige  Handlung  nicht  vorhanden.  Die  Letztere
setzt  eine  Betastung  des  entblößten  Körpers  oder  eine  Entblößung
des  Körpers  des  Anderen  nicht  unbedingt  voraus.  Ebensowenig
wird  erfordert,  daß  dem  Andern  eine  wollüstige  Erregung  mitgetheilt
werde;  das  blos  pasfive  Verhalten,  selbst  der  Widerwille,  wie  andrerseits
  die  Einwilligung  des  Anderen  schließen  den  Thatbestand  nicht
aus.  Müldliche  Aeußerungen  reichen  nicht  hin,  ebensowenig  Unzüchtigkeiten
  in  Gegenwart  einer  der  erwähnten  Personen,  ohne
daß  sie  zur  Mitleidenheit  gezogen  sind  („mit  —  vornehmen“).

1)  Die  Kenntniß  von  dem  Alter  des  Schülers  rc.  ist  Theil  des
Thatbestandes,  jedoch  reicht  dolus  indirectus  hin.  —  „Pflegeeltern“;
es  ist  jedes  factische,  eine  solche  Pflegschaft  begründende  Verhältniß
hinreichend.  Leibliche  Eltern,  sowie  Stiefeltern  fallen  nicht  unter
diesen  Paragraph,  wohl  aber  unter  §  176,  dafern  das  Kind  unter
14  Jahr  alt  ist;  —  außerdem  find  sie  straflos.  —  „Lehrer.“  AuchZ
Lehrerinnen  gehören  hieher,  ebenso  Privat=  und  Fachlehrer.  —  „Minderjährig“
  bezeichnet  den  Gegensatz  der  bürgerlichen  Mündigkeit,  keineswegs
  find  hierunter  Kinder  2c.  unter  14  Jahren  zu  verstehen.

2)  „Beamte.“  Die  Bestimmung  im  §  359  paßt  nicht  hierher,
sie  ist  zu  eng;  der  Ausdruck  ist  allgemein;  Überhaupt  „Angestellte“.