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„Untersuchung“  ist  nicht  auf  strafgerichtliche  Unterfuchung  zu  beschränken.


3)  Ein  besondres  dienstliches  Verbältniß  des  Beamten  rc.
zu  der  ausgenommenen  Person  wird  nicht  erfordert.

Vollendung.  Die  Handlung  selbst  ist  bereits  die  Bollendung;
  jedoch  muß  sie  an  sich  den  Charakter  der  Unzacht  tragen.

8  175.

Die  widernatürliche  Unzucht,  welche  zwischen  Personen
männlichen  Geschlechts  oder  von  Menschen  mit  Thieren  begangen
  wird,  ist  mit  Gefängniß  zu  bestrafen;  auch  kann  auf
Berlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Ob  bei  Männern  jede  Unzuchtshaudlung  oder  nur  die  Päderastie
unter  den  Paragraph  fällt,  ist  bestritten.

Die  widernatürliche  Unzucht  zwischen  Frauen,  sowie  zwischen
Personen  verschiedenen  Geschlechts,  ferner  die  Onanie,  dafern  bei  ihr
nicht  die  Betheiligung  eines  Dritten  hinzutritt,  sind  ftraflos;  jedoch
find  sie  ungüchtige  Handlungen  und  fallen  also,  unter  den  sonstigen
Boranssernngen,  unter  §  174.  8  176,  1.

Die  Vollendung  ist  mit  jedem  unzüchtigen  Akte  gegeben,  auch
wenn  der  Thäter  die  beabsichtigte  Handlung  noch  nicht  vollendet  hatte.
Die  widernatürliche  Unzucht  mit  Thieren  setzt  mindestens  Berührung
des  Körpers  des  Thieres  mit  den  Geschlechtstheilen  des  Thäters
voraus.

Die  Unzucht  wird  auch  an  dem  sie  Duldenden  bestraft,  selbst
wenn  vLedterer  hierbei  die  Befriedigung  des  eigenen  Geschlechtstriebs
nicht  gesucht  hat

8  176.
Mit  Zuchthaus  dis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer
1)  mit  Gewalt  unzüchtige  Hmlrgen  an  einer  Frauensperson
  vornimmt  oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwörtiger
  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  zur  Duldung  un-Kchtiger
  Handlungen  nöthigt;
2)  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche
  oder  eine  geisteskranke  ——  zum  außerehelichen
  Beischlafe  mißbraucht,  oder