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3)  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen
  vornimmt  oder  dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung
  unzüchtiger  Handlungen  verleitet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

1)  Die  unzüchtige  Handlung  (vergl.  oben  S.  141)  muß  an  dem
Körper  der  Frauensperson  verübt  sein.  Es  wird  ein  Widerstand
der  Fran  vorausgesetzt,  welcher  durch  die  Gewalt  oder  die  Drohung  2c.
überwunden  wird.  Realinjurien,  die  eine  rasche  unzüchtige  Betastung
  enthalten,  reichen  nicht  hin.  Das  bloße  „Sträuben“  macht
die  Kraftanwendung  noch  nicht  unbedingt  zur  Gewalt.  Die  „Drohung“
kann  auch  gegen  einen  Angehörigen  der  Frau  gerichtet  sein  und  hierdurch
  einen  schweren  psychischen  Zwang  gegen  die  letztere  enthalten.  Es
wird  eine  Frauensperson  über  14  Jahren  vorausgesetzt,  —  sonst
tritt  Nr.  3  ein.  Die  Handlung  kann  als  Versuch  der  Nothzucht,
wenn  auf  diese  der  dolus  gerichtet  war,  sich  darstellen.  —  Auch  hier
erfordert  die  Vollendung  nicht  die  volle  Befriedigung  der  Absicht.
Mitthäterschaft  kann  in  der  Theilnahme  an  der  Gewalthandlung  liegen.

2)  „geisteskrank“.  Auch  niedere  Formen  der  Geisteskrankheit
reichen  hin,  wenn  sie  die  Freiheit  der  Willensbestimmung  und  die
Erkenntniß  der  Handlung  wesentlich  beschränken.  „Außerehelich“.
Der  Ehemann  kann  an  der  temporär  geschiedenen  Ehefrau  das  Delict
nicht  begehen.  Bloße  Umzüchtigkeiten  reichen  nicht  hin.

3)  Eine  Betheiligung  des  Kindes  mit  seinem  Körper  wird  vorausgesetzt,
  ohne  daß  jedoch  bei  der  „Duldung“  eine  Entblöhung  des
Körpers  erfordert  wird.  Wiederholte  Unzuchthandlungen  mit  demselben
  Kinde  hat  man  als  fortgesetztes  Verbrechen  behandelt.  Auch
die  Aeltern,  so  wie  Frauenspersonen  können  sich  dieses  Delicts
schuldig  machen.  Bezülglich  des  Alters  des  Kindes  vgl.  oben  S.  141.

Das  „verleitet“  ist  mit  „Anstiftung“  nicht  identisch,  da  hier  der
Verleiter  selbst  mit  thätig  und  der  Berleitete  straflos  ist;  —  die
Verleitung  ist  hier  als  Verführung  aufzufassen.

Die  Bestimmung  des  G.B.,  nach  welcher  bieses  Delict  nur  auf
Antrag  untersucht  wurde,  ist  durch  die  Novelle  gestrichen.

9§  177.

Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder
durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben