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eine  Frauensperson  zur  Duldung  des  außerehelichen  Beischlafs
nsthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe
  miißbrauck,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen
willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  Einem  Jahre  ein.

Die  „Nthigung“  setzt  einen  ernstlichen  Widerstand  der  Frau
und  die  Annahme  des  Thäters,  daß  der  Widerstand  ernstlich  gemeint
  sei,  voraus.  Die  Ernstlichkeit  ist  nicht  lediglich  nach  dem
Maße  der  Gegenwehr,  sondern  auch  nach  der  Persönlichkeit  der  Frau,
insbesondre  darnach  zu  beurtheilen,  ob  sie  sich  derjenigen  Widerstandsmittel
  bedient  habe,  welche  ihr  nach  Lage  der  Sache  und  nach
dem  Maße  ihrer  Einsicht  in  die  Beschaffenheit  der  Umstände  zu
Gebote  standen.  Der  Thäter  kann  sofort  mit  solcher  Gewalt  auftreten,
  daß  durch  sie  jeder  Widerstand  ausgeschlossen  ist.  Betäubende
Mittel  2c.  decken  den  Begriff  der  Gewalt  nicht.

Die  Absicht  des  Thäters  muß  auf  Erzwingung  des  Beischlafs
gerichtet  sein,  nicht  blos  auf  unzüchtige  Betastungen  ꝛc.;  doch  kann
sie  während  der  That  in  jene  übergehen.

Ist  die  Person  noch  nicht  14  Jahre  alt,  so  wirb  in  der  Regel
wohl  die  Abslcht  nicht  auf  Beischlaf  gerichtet  sein;  doch  ausgeschioffen
ist  sie  nicht.  Nothzucht  an  einem  Mann  kennt  das  G.  B.  nicht.  Auch
eine  „verleumdete"  Person  kann  Gegenstand  des  Verbrechens  sein.

Die  Mitthäterschaft  kann  in  der  Theilnahme  an  der  Bers“z2
  liegen  und  daher  von  einer  Frauensperson  begangen

Ob  der  freiwillig  aufgegebene  Nothzuchtsversuch  noch  nach  §  176
zu  bestrafen  ist,  kann  bestritten  werden.

Die  Bestimmung  des  G.B.,  nach  welcher  dieses  Delict  nur  auf
Antrag  untersucht  wurde,  ist  gestrchen  worden.

8  178.

Ist  durch  eine  der  in  den  §§  176  und  177  bezeichneten
Handlungen  der  Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,
so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  lebenslängliche
  Zuchthausstrafe  ein.