145

Es  reicht  hin,  wenn  die  That  die  Ursache  des,  obgleich  nicht  sofortigen,
  Todes  gewesen  ist;  eine  besondre  eulpa  wird  nicht  erfordert.
Die  Ursache  muß  in  der  That  selbst  liegen.  Selbstmord  der  Genothsüchtigten
  fällt  nicht  unter  §  178.

8  179.

Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafes
dadurch  verleitet,  daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen
anderen  Irrihum  in  ihr  erregt  oder  benutzt,  in  welchem  sie
den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird  mit  Zuchthaus
bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Die  Erregung,  wie  die  Benutzung  des  Irrthumes  muß  erfolgt
sein,  um  die  Frau  zu  dem  Beischlaf  zu  verleiten.  Ob  der  Frrthum
  leicht  oder  schwer  vermeidbar,  ist  gleichgiliig.

Auch  hier  können  Frauenspersonen  als  Theilnehmer  mitwirken.

„Trauung  vorspiegelt“.  Ist  die  Eingehung  der  Ehe  von  einer
kirchlichen  Trauung  nicht  bedingt,  so  kann  auch  die  Vorspiegelung
einer  Trauung  in  der  Frau  nicht  die  Meinung  erwecken,  daß  sie
die  Ehefrau  des  Thäters  geworden  sei.

Andere  Unzüchtigkeiten,  sowie  die  Berschweigung  von  Ehebindernissen
  (§  170)  gehören  nicht  hierher.

6  180.

Wer  genabrbettenü  —  ½  i  durch  seine
Vermittelung  oder  durch  Verschaffung  von
Gelegenheit  der  Ungucht  *  *rsm  ird  wegen  Kuppelei
mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
*  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt

Kuppelei  ist  ein  selbständiges  Delict;  es  kann  bei  ihr  jede
Form  der  Theilnahme  vorkommen;  —  keineswegs  ist  sie  nur  als  Begünstigung
  aufzufassen,  zumal  in  der  Regel  die  Unzucht  selbst,  welcher
fie  dient,  straflos  ist.  Die  bloße  Verleitung  zur  undat  ist,  wenn

Schwarze,  Strafgesetzbuch.  2.  Aufl.