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in  ihr  nicht  die  Theilnahme  an  einem  anderen  Delicte  (vergl.  z.  B.
6(  182)  liegt,  straflos.

„Gewohnheitsmäßig"  setzt  eine  Mehrzahl  von  Fällen  voraus,
jedoch  können  sie  eine  Person  betreffen  und  es  kann  zur  Constatirung
des  Gewohnheitsmäßigen  auf  verjährte  oder  bereits  bestrafte  Fälle
zurückgegrissen  werden.  —  „Eigennutz“  verlangt  nicht  eine  Mehrheit
  von  Fällen;  der  „Eigennutz“  ist  nicht  näher  definirt;  es  reicht
jeder  Vortheil  hin;  die  wirkliche  Erlangung  des  Vortheils  wird
nicht  vorausgesetzt.

Die  Bermittelung,  wie  die  Borschubleistung  setzt  ein  positives
Thun  voraus;  das  bloße  Geschehenlassen  reicht  nur  dann  hin,  wenn
es  in  einer  pflichtwidrigen  Zulassung  besteht;  in  ihr  liegt  allerdings
  eine  „Gewährung“.  Das  Vermiethen  einer  Wohnung  ist
Vorschubleistung.

Zur  Vollendung  ist  nicht  erforderlich,  daß  Unzucht  getrieben
worden  ist;  jedoch  muß  Vorschub  geleistet  sein.  Das  Zuführen  eines
Mädchens  in  ein  Bordell  reicht  hin.  Ob  aber  Vollendung  auch  schon
dann  vorlicgt,  wenn  das  Mädchen  im  Bordelle  nicht  angenommen
worden  oder  der  Thäter  bereits  bei  der  Zuflührung  betroffen  wird,
ohne  diese  selbst  auszuführen,  ist  verschieden  beantwortet  worden.

8  181.

Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig
noch  aus  Eigennutz  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu
fünf  Jahren  zu  bestrafen,  wenn

1)  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  lesten,  hinterlistige  Kunstgriffe
  angewendet  worden  sind,

2)  der  Schuldige  zu  den  Vosonen  kere  welchen  die  Unzucht
getrieben  worden  ist,  in  dem  Verhältniß  von  Eltern  zu
Kindern,  von  Vormündern  zu  Aflegebefohlenen,  von  Geistlichen,
  Lehrern  oder  Erziehern  zu  den  von  ihnen  zu  unterrichtenden
  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.

Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  auszusprechen;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von
Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

genügt  hier  ein  Fall.  Der  Thatbestand  der  Kuppelei  ist
bier  derselbe,  wie  in  8  180;  es  wird  jeroch  in  Ziffer  2  ausnahms-