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weise  erfordert,  daß  Unzucht  in  Folge  der  Kuppelei  getrieben  worden
  ist.

Ehinsterlistige  Kunstgriffe“.  Bgl.  „Arglist“  in  §  170  und  „List“
in  §  234  fg.  Hierher  gehören  Verlockungen  an  einsame  Orte,  Vorspiegelungen
  jeder  Art,  Mißbrauch  angesehener  Namen,  Beibringen
von  aufregenden  Getränken  r2c.

Zu  Ziffer  2  vgl.  die  Categorien  in  §  174.1.  Das  Wort  „Aeltern“
ist  allgemein  und  umfaßt  die  Stief-,  Groß-  und  Pflege-Aeltern  mit.
Auch  die  Einwilligung  zum  Eintritte  in  ein  Bordell  kann,  wenn  in
jener  eine  Pflichtverletzung  liegt,  hierher  gerechnet  werden;  ebenso  das
EGeschehenlassen  der  Unzucht  in  der  älterlichen  2c.  Wohnung.  —
„Kinder“,  ohne  Unterschied  des  Alters  und  des  Geschlechts.  Der
Ehemann  fällt  nicht  unter  Ziffer  2,  wohl  aber  unter  §  180;  er
kann  serner  Theilnehmer  an  der  Kuppelei  der  Frau  sein.

8  182.

Wer  ein  unbescholtenes  Mädchen,  welches  das  sechszehnte
Lebensjahr  nicht  vollendet  hat,  zum  Beischlafe  verführt,  wird
mit  Gesängniß  bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder
des  Vormundes  der  Verführten  ein.

Die  Jugend  des  Mädchens  allein  deckt  das  Requisit  der  „Verführung“
  nicht;  —  nicht  der  Beischlaf,  sondern  die  Verführung  zu
demselben  ist  das  strafbare  Moment.  Die  Verführung  setzt  jedoch
nicht  besondre  Kunstgriffe  oder  Täuschung  voraus.

Die  „Unbescholtenheit“  wird  durch  eine  außereheliche  Schwangerschaft
  nicht  unbedingt  ausgeschlossen,  jedenfalls  aber  durch  Gewerbsungucht.


Das  Antragsrecht  der  Eltern  ist  hier  nicht  als  Stellvertretung
der  Verletzten,  sondern  als  Vertretung  der  Familienehre  aufzufassen;
  —  es  genügt  der  Antrag  des  Vaters.

8  183.

Wer  durch  eine  unzüchtige  doandlung  öffentlich  ein  Aergerniß
gibt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe
  bis  8  Fünfhundert  Mark  bestraft.

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.
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