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„unzüchtige“.  Bgl.  oben  S.  141.  Unsittliche  öffentliche  Handlungen,
  welche  nicht  zugleich  unglichtig  sind,  gehören  nicht  hierher;
vgl.  noch  §  360.  1.

Es  muß  ein  „Aergerniß“  gegeben  sein;  dies  liegt  noch  nicht  in
der  Oeffentlichkeit  der  Handlung.  —  Die  Handlung  muß  objectiv
geeignet  sein,  Aergerniß  zu  geben;  solchenfalls  ist,  wenn  Unbetheiligte
zugegen  gewesen,  angunehmen,  daß  sie  Aergerniß  genommen  haben.  —

Die  Handlung  muß  „öffentlich“  geschehen  sein.  —  Oeffentlichkeit
  des  Orts  begründet  nicht  unbedingt  diese  Eigenschaft  der
Handlung,  wie  andrerseits  man  angenommen  hat,  daß  die  Oeffentlichkeit
  nicht  dadurch  unbedingt  ausgeschlossen  werde,  daß  die  Haudlung
  in  einem  Privatraume  (jzedoch  z.  B.  in  Gegenwart  einer  Mchrzahl
  unbetheiligter,  nicht  zur  Familie  2c.  des  Thäters  oder  Bewohners
gehöriger  Personen)  vorgenommen  wurde.  Eisenbahneoupés  ist  als
öffentlicher  Ort  angesehen  worden.

Ob  unter  „Handlung“  auch  mündliche  Aeußerungen  begriffen,
war  früher  bestritten.  Der  einzelne  Fall  muß  entscheiden,  ob  eine
solche  Acußerung  als  Handlung  anzusehen  sei.  Der  Eutwurf  der
Strafrechtsnovelle  hatte  zur  Beseitigung  dieser  Controverse  die  Einschaltung
  der  Worte  „oder  Aeußerung“  beantragt.  Der  Reichstag
verwarf  den  Vorschlag  und  nahm  einen  Antrag  auf  Einschaltung  der
Androhung  von  Geldstrafe  an,  während  das  G.B.  ausschließlich
Erfängniß  androhte.  Bei  der  Motivirung  des  Antrags  würde  erklärt,
  daß  das  Wort  „Handlung"  die  mündliche  Acußerung  nicht
ausschließe,  eine  solche  Aeußerung  jedoch  so  milde  Beurtheilung  verdienen
  könne,  daß  im  cinzelnen  Falle  auch  cine  Geldstrafe  zulässig  sei.

8  184.

Wer  ungüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen
verkauft,  vertheilt  oder  sonst  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche
dem  Pudlikum  zugänglich  sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Ein  Aergerniß,  wie  in  §  183,  wird  nicht  vorausgesetzt.  —  Der
Begriff  der  Unzüchtigkeit  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  dle
betreffenden  Gegenstände  Producte  der  Kunst  find,  dafern  nicht  sestgan
  daß  die  Ausstellung  rc.  lediglich  zu  künstlerischen  Zwecken
stattfand.