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„Berbreitet“.  Bgl.  noch  Reichs-Prebgesetz  88.  Die  Mittheilung  an
eine  Person  kann  Verbreitung  sein,  wenn  anzunehmen,  daß  jene  die
Schrift  anderen  Personen  zugänglich  machen  werde.  Bgl.  noch  §  41.

Vierzehnter  Abschnitt.
Beleldigung.
8  185.

Die  Beleidigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
und,  wenn  die  Beleidigung  mittels  einer  Thätlichteit  bechange
mird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einkauserftufeunden  Mark  o
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  be

Das  Gesetzbuch  umfaßt  mit  dem  *ms  „Beleidigung“  alle
Ehrerletzungen  und  unterscheidet  a)  Beleidigung  im  engeren  Sinne,
b)  sogen.  culpose  Verläumdung  (6  186),  welche  jedoch  ebenfalls  als
Beleidigung  bezeichnet  wird,  und  c))  dolose  Verläumdung,  welche  als
everläumderische  Beleidigung“  (§  187)  bezeichnet  wird.

Beleidigung  ist  vie  rechtswidrige  LKandlung,  welche  den  sittlichen
Werth  einer  anderen  Person  durch  Kundgebung  der  Nichtanerkennung
derselben  antastet.  Bei  der  Verläumdung  gibt  das  Mittel  solcher
Kundgebung  sich  in  der  Mittheilung!"  unwahrer  Thatsachen
kund,  und  sie  wird  schärfer  geahndet  als  die  Beleidigung,  welche
das  bloße  Aussprechen  des  eigenen,  durch  Angabe  von  Thatsachen
nicht  näher  motivirten  Urtheils  über  den  Anderen  enthält.  Dagegen
ist  der  oft  gemachte  Unterschicd,  daß  die  Verläumdung,  nicht  auch
die  Beleidigung,  hinter  dem  Rücken  des  Verletzten  erfolge,  nicht
zutreffend.

Die  Aeußerung  muß  eine  an  sich  ehrverletzende  (objectiv  injuriös)
  sein;  —  der  Wille  zu  beleidigen  kann  allein  eine  Acußerung
nicht  zur  Injurie  machen.  Es  kann  jedoch  dieselbe  Aeußerung  #c.
unter  Umständen  und  Verhältnissen  beleidigend  sein,  unter  anderen
Umständen  nicht.

Der  sogen.  animus  injuriandi  ist  der  allgemeine  dolus,  auf
die  Ehrverletzung  Übertragen;  eine  auf  die  Ehrenkränkung  gerichtete