150

besondere  Absicht  wird  nicht  erfordert.  Bei  den,  ibrer  Form  nach
beleidigenden  Handlungen  liegt  der  Beweis  des  dolus  schon  in
der,  dem  Thäter  erkennbaren  Natur  der  Handlung;  —  es  können
jedoch  Fälle  vorkommen,  in  denen  durch  besondre  Thatumstände  dieser
Beweis  wieder  ausgeschlossen  wird.  Jener  dolus  kann  als  ein  dolus
ex  re  bezeichnet  werden;  dies  ist  jedoch  nicht  eine  Unterart  des
dolus,  sondern  es  tritt  hier  nur  eine  allgemeine  Beweisregel  in
Kraft.

Die  Wiederholung  einer  Injurie,  sobald  sie  nicht  in  Folge  der
Continuität  als  eine  Handlung  erscheint,  wird  in  der  Regel  als
Realconcurrenz  aufzufassen  sein.  Wenn  Jemand  die  von  einem
Dritten  begangene  Injurie  wiederholt,  so  wird  die  Wiederholung,
dafern  in  ihr  selbständig  der  animus  injuriandi  zum  Ausdrucke
gelangt,  als  besondre  Injurie  anzusehen  sein.  Hierher  gehört  die
Frage  Über  die  Wiederholung  strafbarer  Aeußerungen  in  dem  Berichte
über  die  wegen  letzterer  abgehaltene  Gerichtsverhandlung.  Wieberholung
  verläumderischer  Reden  kann  als  „Verbreitung“  sich  darstellen.

Der  error  in  persona  entschuldigt  nicht.  —  Eine  namentliche
Bezeichnung  des  Injurürten  wird  nicht  erfordert;  es  genügt  jede
für  Dritte  erkennbare  Bezeichnung,  selbst  wenn  die  Person  selbst
dem  Beleidiger  oder  Dritten  nicht  bekannt  ist;  z.  B.  der  anonyme
Verfasser  eines  bestimmten  Zeitungsartikels;  dies  gilt  auch  in  den
Fällen  der  §8  186,  167.

Die  bedingte  Injurie  ist  deshalb  allein,  weil  sie  bedingt  ist
nicht  straflos;  die  Bedingung  ist  häufig  nur  der  Deckmantel  für  die
Absicht  der  directen  Beleidigung.

Eine  juristische  Person  oder  ein  Personenverein  können  als  solche
nicht  injuriirt  werden;  wohl  aber  sämmtliche  oder  einzelne  Mitglieder
durch  eine  auf  den  Verein  rc.  bezügliche  Aeußerung;  die  Ehre  derselben
  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  kann  durch  eine  solche
Aeußerung  verletzt  werden.  Die  Vertretung  derselben  durch  die
Organe  2c.  des  Vereins  ist  hiervon  unabhängig  und  regelt  sich  nach
der  Berfassung,  den  Statuten  2c.  des  Bereins.

Mit  solchen  Beleidigungen  ist  die  Beleidigung  mehrerer  Individuen
  durch  eine  Aeußerung  nicht  zu  verwechseln.  Es  sind  hier  so
viele  einzelne  selbständige  Injurien  vorhanden,  als  Personen  in  der
Aeußerung  zusammengesaßt  sind.

Die  Beleidigung  kann  durch  Schrift,  Rede  und  jedes  zur  Mani-