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sestation  des  beleidigenden  Gedankens  taugliche  Mittel,  auch  durch
absichtliche  Unterlassung  einer  gebotenen  Ehrbezeigung  bewirkt  werden.
Jedoch  ist  Grobheit  noch  nicht  eine  Beleidigung;  ebenso  schließt  die
Versagung  einer  Ehrbezeigung  nicht  ohne  Weileres  die  Bezeigung
der  Nichtachtung  in  sich.

Die  Vollendung  setzt  voraus,  daß  die  Beleidigung  zur  Kenntniß
des  Beleidigten  oder  auch  einer  dritten  Person  gelangt  ist;  bei
schriftlichen  Injurien  reicht  die  Abfassung  der  Schrift  nicht  hin,
sondern  es  muß  letztere  nicht  ohne  den  Willen  des  Verfassers  zur
Kenntniß  Anderer  gelommen  sein;  —  dies  z.  B.  in  der  Uebergabe
einer  underschlossenen  Schrift  an  einen  Boten  oder  in  der  Aufgabe
Einer  Depesche;  daher  auch  in  der  Aufgabe  einer  Postlarte  (bestritten).

8  186.

Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  Thatsache  behauptet
  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen
oder  in  der  öffentlichen'  Meinung  herabzuwürdigen  geeignet  ist,
wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache  erweislich  wahr  ist,  wegen
Beleidigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder
mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn
die  Beleidigung  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,
Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  ist,  mit  Geldstrafe
bis  zu  “s  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  be

Die  rWier  auctoris  schützt  nicht,  ebensowenig  die  „Vertraulichkeit“
  der  Acußerung,  soweit  nicht  §  193  Platz  ergreift.

Die  Behauptung  muß  von  wenigstens  einer  dritten  Person,  die
nicht  der  Beleidigte  ist,  vernommen  und  deren  Anwesenheit  dem
Thäter  nicht  unbekannt,  mindeslens  wahrscheinlich  gewesen  sein.  Sind
mehrere  Personen  zugegen,  so  kann  unter  ihnen  auch  der  Beleidigte
sein,  ohne  daß  hierdurch  die  Subsumtion  der  Injurie  berührt  wird.
Ist  der  Beleidigte  mit  anwesend,  so  ist  es  gleichgiltig,  ob  die
Aeußerung  an  den  Beleidigten  selbst  oder  an  eine  andre  anwesende
Person  gerichtet  wurde,  so  wie  der  Anlaß  der  Gegenwart  Anderer.
Ist  nur  der  Beleidigte  anwesend,  so  tritt  §  186  nicht  ein.

Die  Worte  „in  Beziehung  auf  einen  Anderen“  erstrecken  sich
auch  auf  vermögensrechtliche  Gesellschaften.

Unter  „Thatsachen“  sind  Handlungen  des  Anderen  und  die