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jedoch,  daß  sie  wider  —.  Wissen  geschieht.  Eine  wirkliche
Schädigung  wird  nicht  erforder

Ist  die  Thatsache  unwahr,  '  nicht  wider  besseres  Wissen  behauptet,
  so  ist  die  Behauptung  desbalb  allein,  weil  sie  den  Kredit
zu  gefährden  geeignet  ist,  nicht  strasdar.  Ist  sie  injuriös,  so  lann
sie  nach  §  186  bz.  nach  §  185  bestraft  werden.

8  188.

In  den  dalen  der  §§  186  und  187  kann  auf  Verlangen
  des  Beleidigten,  wenn  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen
für  die  Vermögensverhältnisse,  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen
  des  Beleivigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe  auf
eine  an  den  Beleidigten  zu  grlehende,  Buße  bis  zum  Betrage
von  sechstausend  Mark  erkannt  werde

Eine  erkannte  Buße  schließt  *“  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruches  aus.

Ob  die  Buße  nur  als  eine  Enischädigung  oder  zugleich  auch
als  Privatstrase  zu  betrachten  sei,  wird  bestritten.  Jedenfalls  kaun
auf  sie  nur,  wenn  der  Verletzte  die  Zuerkennung  verlangt  und  eine
Verurtheilung  in  der  Strafsache  selbst  ausgesprochen  wird,  zugleich
mit  letztrer  erkannt  werden.  Ein  Anspruch  auf  die  Buße  kann  von
den  Erben  des  Beleidigten  nicht  erhoben  werden.  Der  Beleidigte
kann  das  Verlangen  bis  zum  Erkenntnisse  stellen.

Ob  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen  der  bezeichneten  Art
mit  sich  bringt,  ist  nach  Gelegenheit  des  Falls  zu  beurtheilen,  jedenfalls
  der  Beweis,  daß  solche  Folgen  berelts  eingetreten,  nicht  erforderlich.


Das  Berfahren  selbst  ist  in  den  Strasproceßgesetzen  zu  regeln.

Die  Reichsgesetze  vom  11.  Juni  1870,  8  18  Über  das  Urheberrecht,
  vom  30.  Nov.  1874,  8  15  über  den  Markenschutz  und  vom
11.  Jan.  1876,  5  14  Über  den  Musterschutz  haben  in  den  daselbst
bestimmten  Fällen  den  Anspruch  des  Verletzten  auf  solche  Buße
gleichfalls  zugelassen.

8  1889.
Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschinpft.

daß  er  wider  besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet
oder  verbreitet,  welche  denselben  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich