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zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen
geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe
  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der
Kinder  oder  des  Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

Unter  „Kinder“  sind  nur  die  Descendenten  des  ersten  Grades
zu  verstehen,  —  uneheliche  und  Adoptiv-Verwandte  find  ausgeschlossen.
  —  Die  Antragsfrist  datirt  von  der  Zeit  der  Wissenschaft.

Auf  die  Fälle,  in  denen  Jemand  bereits  bei  Lebzeiten  beschimpft
worden,  hiervon  aber  nicht  er,  sondern  seine  Erben  Kenntniß  erhalten,
leidet  5  189  nicht  Anwendung.

8  190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare
  Handlung,  so  ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht
anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  diehr  Hanlung  rechtskräftig
  verurtheilt  worden  ist.  Der  Bewe  Wahrheit  ist
dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidig  l  ro  dieser  Handlung
  vor  der  Behauptung  oder  dits  rechtskräftig  freigesprochen
  worden  ist.

Ueber  die  Einrede  der  Wahrheit  vgl.  noch  8  192.  Der  Beweis
der  Wahrheit  ist  bei  allen  Arten  der  Beleidigung  zulässig.  Er  ist
nicht  auf  die  Beibringung  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses  beschränkt;
  das  Gesetz  will  nur  aussprechen,  daß  in  solcher  Verurtheilung
der  Beweis  der  Wahrheit  erbracht  ist.  Anders  liegt  der  Fall  im
zweiten  Satze  des  Paragraphen,  in  welchem  gegenllber  einem  freisprechenden
  Urtheile  der  Beweis  der  Wahrheit  unzulässig  ist.  Ein  freisprechendes
  Urtheil,  welches  nach  der  Behauptung  oder  Verbreitung
ergangen  ist,  schließt  an  sich  den  Beweis  der  Wahrheit  nicht  aus.

Der  Beweissatz  ist  die  „Thatsache“  selbst,  nicht  etwa  die  Existenz
eines  Gerüchts  oder  der  Mittheilung  Dritter  über  dieselbe.  Der
Beweis  muß  vollständig  geführt  sein,  wobei  der  Richter  allerdings
  auch  die  von  dem  Beweisführer  nicht  angegebenen,  aber  in
den  Acten  enthaltenen  günstigen  Momente  zu  berückslchtigen  hat.
Ueber  den  Beweis  entscheidet  der  Richter,  selbst  dann,  wenn  er  an