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sich  nach  den  allgemeinen  Competenzvorschristen  zur  Entscheidung
Über  die  fragliche  Tbatsache  nicht  zuständig  sein  würde.

Im  Uebrigen  ist  die  „Strafbarkeit“  selbst  auf  die  Delicte  des
Strafgesetzbuchs  nicht  zu  beschränken.

8  191.

wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der
n—it  eines  Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige
gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,  daß  die  Eröffnung  der
Untersuchung  nicht  staufinde,  oder  bis  zur  Beendigung  der  eingeleiteten
  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung
über  die  Beleidigung  inne  zu  halten.
Bgl.  oben  §  69.  Die  Bestimmungen  des  §  191  beziehen  sich
nicht  auf  die  Fälle  des  §  185.  Unter  „strasbaren  Handlungen"  find
auch  hier  Dienstvergehen  mit  begriffen.

§  192.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten
  —  schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des
§  185  nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung
aus  der  Form  der  Behaupiung  oder  Verbreitung  oder  aus  den
Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

Die  Strafe  der  Verläumdung  entfällt,  —  nicht  aber  die  der
Beleidigung,  weil  letztere  nicht  sowohl  die  „Thatsache  zum  Gegenstande
  hat,  sondern  nur  die  Art  und  Weise,  wie  die  Thatsache  behauptet
  oder  verbreitet  worden.  Hierin  kann  eine  Beleidigung  liegen.
Das  Gesetz  erfordert  Übrigens  hier  das  „Vorhandensein  einer  Beleidigung“,
  nicht  blos  die  Absicht  der  Beleidigung,  weil  der  gesammte
Thatbestand  der  Injurie  in  der  „Form“  2c.  der  Behauptung  sich
ersllllen  muß.

F  193.

Tadelnde  Urtheile  Über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder
gewerbliche  Leistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung
  oder  Vertheidigung  von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung
  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,  sowie  Vor-