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haltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten
und  ähnliche  Fälle  sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein
  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Aeußerung
oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

Die  hier  zusammengefaßten  Fälle  sind  (abgesehen  von  der  Schlußbestimmung
  des  Paragraphen)  straflos,  weil  in  ihnen  die  beleidigende
Absicht  ermangelt.  Dieser  Mangel  ist  in  dem  ersten  Falle  des  Paragraphen
  selbstverständlich  und  die  Form  der  Krinik  an  sich  einflußlos,
  während  in  den  Ubrigen  Fällen  dieser  Mangel  dadurch  erkennbar
  wird,  daß  durch  individuelle  Berechtigungen  des  Thäters,  die
hauptsächlich  in  dem  Berhältnisse  des  Thäters  zu  dem  Anderen  begründet
  sind,  der  Charakter  der  Aeußerung  bestimmt  wird.

Nach  der  richtigeren  Meinung  ist  daher  der  Paragraph  auf  die
Fälle  nicht  anwendbar,  in  denen  die  Aeußerung  wider  besseres  Wissen
und  nicht  opinione  juris,  sondern  nur  unter  Mißbrauch  eines  der  in
§*  193  erwähnten  Verhältnisse  gebraucht  wurde,  z.  B.  wenn  das
mitgetheilte  Gerlicht  nicht  existirt,  sondern  von  dem  Thäter  fingirt
wird.  Ebenso  schließt  die  an  sich  vorhandene  Berechtigung  zu  der
Aeußerung  die  Strafbarkeit  des  Mißbrauchs  oder  Excesses  nicht  aus.

Wie  jedoch  einerseits  ein  allgemeines  Befugniß,  die  Interessen
Dritter  zu  schützen,  nicht  existirt,  insbesondre  nicht  für  die  Presse,  so
ist  es  andrerseits  umrichtig,  den  Paragraphen  auf  ein  unmittelbares
persönliches  Interesse,  oder  die  Bestimmung  Über  „die  Vertheidigung
von  Rechten  2c.“  auf  Fälle  der  Vertretung  vor  Behörden  oder  auf
lediglich  vermögensrechtliche  oder  sonst  klagbare  Rechte  zu  beschränken.
Insbesondere  gehört  hierher  die  Besugniß  eines  Jeden,  sich  an  die
Behörde  zu  wenden  und  diese  zu  einem  amtlichen  Einschreiten  zu
veranlassen,  dasern  solches  bona  fide  geschieht.

Die  Clausel  „ähnliche  Fälle“  ist  sehr  allgemein.  Es  können
hierher  gerechnet  werden  Zurechtweisungen  und  Vorhalte  der  Vorgesetzten,
  der  Dienstherrschaft,  des  Arbeitgebers,  des  Lehrmeisters,
des  Lehrers,  des  Geistlichen,  des  Verwandten  r.,  Abwehr  unerlaubter
oder  ungezogener  Handlungen,  unpassender  Zumuthungen  2c.,  Handlungen
  des  Gerichts  bei  Handhabung  der  Gerichtsdisciplin,  Aussprüche
  Über  die  Qualitäten  einer  Person  in  Wahlversammlungen,
bel  Aufnahme  in  eine  Gesellschaft  oder  Corporation,  bei  Befragungen