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Seiten  der  Behörden,  Referenzen  bei  den  Kaufleuten  rc.,  allenthalben
unter  der  Voraussetzung  der  bona  fides  des  Thäters.  Nach  diesen
Gesichtspunkten  wird  auch  vie  Frage  zu  beantworten  sein,  inwieweit
durch  die  Vertraulichkeit  einer  Aeußerung  die  Strafbarkeit  derselben
ausgeschlossen  wird.

§  194.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag
ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  (§§  185—193)  ist  zulssig.


Bgl.  oben  §  64.

Die  85  194—198  behandeln  nur  die  Berechtigung  zum  Strafantrage,
  ohne  den  Thatbestand  der  Beleidigung  selbst  zu  berühren.

Das  Citat  (§s§  185—193)  ist  beigefügt  worden,  um  auch  den
Fall  des  §  189  hineinzuziehen.

Der  Anfang  der  Vollstreckung  ist  bei  Geldstrafen  erst  die  Zahlung,
nicht  bereits  die  Zahlungsauflage.

195.  s
Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt  stehende
Kinder  beleidigt  worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,  als
deren  Ehemänner  und  Bäter  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.


Während  in  §  65  nur  die  gesetzliche  Vertretung  des  unselbstfländigen
  Verletzten  in  Antragsfällen  geregelt  wird,  wird  in  §  195
ein  concurrirendes  und  selbständiges  Antragsrecht  eines  Dritten,
ohne  daß  dieser  selbst  unmittelbar  durch  die  That  verletzt  ist,  eingeführt.
  So  kann  in  den  Ubrigen  Antragsällen  der  Ehemann,  wenn
seine  Ehefrau  die  Verletzte  ist,  weder  als  gesetzlicher  Vertreter  seiner
Ehefrau,  noch  als  Mitverletzter  selbständig  Strafantrag  stellen,
wohl  aber  neben  seiner  Chefrau  —  unabhängig  von  dem  Strafantrage
  derselben  —  dann  selbst  denunciren,  wenn  der  Ehefrau  eine
Beleidigung  zugefügt  worden  ist.  Ebenso  kann  der  Vater  nach  §8  65
für  den  volljährigen  Haussohn  einen  Strafantrag  wegen  eines  wider
ihn  begangenen  Antragsdelicts  nicht  stellen,  mit  alleiniger  Ausnahme
  des  Falles  in  §  195.  Es  nähert  sich  vaher  der  Fall  des
§5  195  den  Fällen  der  sog.  mittelbaren  Injurie.