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Das  selbständige  Klagrecht  des  Baters  und  des  Ehemannes
wird  durch  den  Berzicht  der  Ehefran  und  des  Hanssohnes  nicht  ausgeschlossen.
  Dagegen  muß  sich  in  Consequenz  der  obigen  Ausführung
der  Bater  und  der  Ehemann  eine  Compensation  (§  198,  8  199)
gesallen  lassen,  wenn  die  als  Compensation  vorgeschützte  Injurie
entweder  von  ihm  selbe  oder  von  der  Ehefrau  bez.  dem  Haussohne
begangen  worden  ist.

§  196.

Wenn  die  Beleidigung  gegen  eine  Behörde,  einen  Beamten,
einen  Religionsdiener  oder  ein  Mitglied  der  bewaffneten  Machr,
während  sie  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen  sind,
oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf  begangen  ist,  so  haben
außer  den  unmittelbar  Betheiligten  auch  deren  amtliche  Vorgesetzte
  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen.

Ein  besonderes  Vergehen  der  Amtsehrenbeleidigung  besteht  nicht;
§D  196  gewährt  nur  dem  amtlichen  Vorgeschten  das  Recht,  einen
Strafantrag  zu  stellen;  es  ist  daher  für  dieses  Antragsrecht  einflußlos,
ob  der  Thäter  die  Qualität  des  Anderen  als  Beamten  gelannt
habe.

Der  amtliche  Vorgesetzte  ist  derjenige,  welcher  es  zur  Zeit  der
Antragsstellung  ist,  —  selbst  wenn  die  Belcidigung  auf  eine  Amtshandlung
  fich  bezieht,  die  in  früherer  Zeit,  unter  anderer  Oberbehörde
vollzogen  wurde.  U„

Ueber  die  Beleidigung  gegen  den  Geistlichen  2c.  vgl.  noch  §  167.
Geschworne  und  Schöffen  können  als  integrirender  Theil  des  Schwurgerichts
  angesehen  werden.

Die  Beleidigung  „während  der  Auslbung  des  Berufs“  umfaßt
jede  Beleidigung  während  der  Amtirung,  selbst  wenn  sie  einen  Bezug
auf  letztere  nicht  hat.

8  197.

Eines  Antrages  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Beleidigung
gegen  eine  gesetzgebende  Versammlung  des  Reichs  oder  eines
Bundesstaats,  oder  gegen  eine  andere  politische  Körperschaft
begangen  worden  ist.  Dieselbe  darf  jedoch  nur  mit  Ermähtigung
  der  beleidigten  Körperschaft  verfolgt  werden.

„Mit  Ermächtigung“  vgl.  oben  S.  85.