g  198.

Ist  bei  wechselseitigen  iisinen  von  einem  Theile
auf  Bestrafung  angetragen  worden,  so  ist'  der  andere  Theil  bei
Verlust  seines  Rechts  verpflichtet,  den  Antrag  auf  Bestrafung
srätestens  vor  Schluß  der  Verhandlung  in  erster  Instanz  zu
stellen,  hierzu  aber  auch  dann  berechtigt,  wenn  zu  jenem  Zeitpunkte
  die  dreimonatliche  Frist  bereits  abgelaufen  ist.

Der  Begriff  der  wechselseitigen  Beleidigungen  umfaßt  auch  die
„auf  der  Stelle  erwiderten“,  ist  jedoch  auf  letztere  nicht  beschränkt.
Die  Wechselseitigkeit  liegt  in  der  sachlichen  Beziehung,  in  welcher
nach  Gestaltung  des  einzelnen  Falles  die  beiden  Beleidigungen  zu
einander  stehen.  Diese  Beziehung  kann  ebensogut  eine  durch  den
Inhalt  der  Injurie  als  durch  das  Verhältniß  der  Betheiligten  bedingte
  sein.

Das  Gesetz  will,  daß  diese  beiden  Injurien,  dafern  jeder  der
Beleidigten  die  ihm  widerfahrene  Beleidigung  zu  rügen  beabsichtigt,
gleichzeitig  verhandelt  und  abgeurtheilt  werden,  um  bei  der  Aburtheilung
  das  Moment  der  Wechselseitigkeit  vollständig  würdigen  zu  können.
Das  Gesetz  verfügt  daher,  daß,  wenn  von  einem  Beleidigten  die  ihm
wlderfahrene  Beleidigung  gerügt  wird,  der  andere  Theil  verpflichtet
sei,  die  ihm  widerfahrene  Injurie  bis  zu  dem  Zeitpunkte  zu  rügen,
bei  welchem  dem  Richter  es  noch  möglich  ist,  auch  die  zweite  Injurie
zum  Gegenstande  der  gerichtlichen  Verhandlung  und  Entscheidung
zu  machen.  Um  jedoch  einen  Mißbrauch  dieser  Bestimmung  Seiten
dessen,  welcher  zuerst  Strafantrag  gestellt  hat,  auszuschließen,  hat
das  Gesetz  dem  Anderen  die  Geltendmachung  der  ihm  widerfahrenen
Injurie  in  dem  vorgeschriebenen  Maße  auch  dann  gestattet,  wenn  die
Antragsfrist  bezüglich  dieser  Injuric  abgelaufen  war.  In  diesem
Falle  wird  daher  durch  das  Gesetz  die  vielleicht  erloschene  Antragsfrist
  gleichsam  wieder  hergeslellt.  Andererseits  wird  durch  diese  Vorschrift
  des  Gesetzes  nach  Befinden  die  Antragsfrist  des  an  zweiter
Stelle  Beleidigten  dann  verkürzt  werden,  wenn  bei  dem  in  §  198
bestimmten  Präclusivtermine  die  gesetzliche  Antragsfrist  noch  nicht
abgelaufen  war.

Dagegen  wird  selbstverständlich  bei  Anwendung  des  198
vorausgeseyt,  daß  die  zweite  Beleidigung  zu  einer  Zeit  verübt