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wurde,  als  die  Antragefrist  betreffs  der  ersten  Beleidigung  noch
nicht  abgelaufen  war.

Der  §  198  spricht  vom  Antrage  auf  Bestrafung  und  von  der
Stellung  defselben  in  erster  Instanz,  wogegen  in  §  199  die  Compensation
  (Ketorsion)  als  eine  Ausflucht  behandelt  wird,  deren  Geltendmachung
  nur  die  Freisprechung  des  Angeschuldigten  bezweckt  und
mithin  noch  in  zweiter  Instanz  geltend  gemacht  werden  kann.

Die  ZJusländigkeit  des  Gerichts  für  die  zuerst  angebrachte  Klage
begründet  die  Zuständigkeit  zur  Verhandlung  und  Aburtheilung  der
Gegenklage,  —  was  jedoch  bestritten  wird.

§  199.

Wenn  eine  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert  wird,  so
kann  der  Richter  beide  Beleidiger  oder  einen  derselben  für
straffrei  erklären.

Die  Erwiderung  muß  eine  neue  und  an  sich  selbständige  Beleidigung

  enthalten;  die  Selbstwertheidigung  oder  Abwehr  einer
Injurie  gehört  nicht  hierher.  Ebenso  kann  von  Anwendung  des
§*  199  nicht  die  Rede  sein,  wenn  die  erste  Handlung  eine  berechtigte
war,  z.  B.  in  den  Fällen  des  §  193.  Es  wird  ferner  vorausgesetzt,
  daß  beide  Personen  in  beiden  Fällen  Beleidiger  und  Beleidigte
sind.  Wird  eine  Beleidigung  von  dem  Vertreter  des  Verletzten
geltend  gemacht,  so  kann  gegen  den  Vertreter  auch  eine  solche  Injurie
aufgerechnet  werden,  welche  von  ihm  oder  dem  Vertretenen  begangen
worden.  .
Die  Erwidrung  muß  auf  der  Stelle  erfolgen;  eine  mündliche
Beleidigung  kann  nicht  schriftlich  retorquirt  werden;  dagegen  kann
eine  schriftliche  oder  durch  die  Presse  begangene  Injurie  als  sofort
erwidert  angesehen  werden,  wenn  die  Erwiderung  so  bald  erfolgte,
als  es  nach  Lage  der  Sache  für  den  Beleidigten  möglich  war,  3.  B.
wenn  sie  in  einer  der  nächsten  Nummern  der  zZeitschrift,  in  welcher
die  Beleidigung  erfolgt  war,  bewirkt  wurde.  Das  „auf  der  Stelle“
ist  Thatfrage.

Die  Gegeninjurie  soll  die  erste  Injurie  nicht  oder  doch  nicht
erheblich  Ubersteigen.  Außerdem  hört  sie  auf  Retorsion  zu  sein  und
icde  der  beiden  Injurien  ist  nach  ihrem  vollen  Umfange  strafbar;
eine  theilweise  Retorsion  gibt  es  nicht.