161

Die  Compensation  setzt  nicht  gleichartige  Injurien  voraus,  vielmehr
  leidet  sie  auf  alle  Injurien  Anwendung;  insbesondere  sind  die
Amtsehren-Beleidigungen  und  die  Verleumdung  nicht  ausgeschlossen.

Die  Compensation  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die
selbständige  Klagbarkeit  der  Injurie  bereits  erloschen  oder  über  sie
bereits  entschieden  ist.

Die  Compensation  verlangt  eine  Geltendmachung  der  anderen
Injurie;  es  genügt  jedoch,  wenn  der  Beschuldigte  überhaupt  auf  die
ihm  zugefügte  Injurie  sich  bei  seiner  Vertheidigung  bezogen  hat.

Die  Compensation  ist  materiell  wie  precessualisch  als  ein  Strafausschließungsgrund
  zu  behandeln;  sie  kann  auch  nachträglich  in
der  zweiten  Instanz  geltend  gemacht  werden.  Die  Straffrei-Erklärung
  zieht  nicht  nothwendig  eine  Freisprechung  betreffs  der
Kosten  nach  sich.

8  200.

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von
Schriften,  Darstellungen  oder  Abbildungen  begangenen  Beleidigung
  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Beleidigten  die
Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des  Schuldigen
  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
  sowie  die  Frist  zu  verselben  ist  in  dem  Urtheile  zu

estimmen.

Erfolgte  die  Belssigung  in  einer  Zeitung  oder  Zeitschrift,
so  ist  der  verfügende  Theil  des  Urtheils  auf  Antrag  des  Beleidigten
  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen,  und
zwar  wenn  möglich  durch  dieselbe  Zeitung  oder  Zeitschrift  und
in  demselben  Theile  und  mit  derselben  Schrift,  wie  der  Abdruck
  der  Beleidigung  geschehen.

Dem  Beleidigten  ist  auf  Kosten  des  Schuldigen  eine  Ausfertigung
  des  Urtheils  zu  ertheilen.

Abs.  1  und  2  beziehen  sich  auf  die  besondern  Arten  der
öffentlichen  Beleidigung,  die  daselbst  erwähnt  sind,  Abs.  3  auf  alle
Fälle  der  Beleidigung  (was  jedoch  bestritten  wird),  —  der  Paragraph
in  allen  Absätzen  jedoch  nur  auf  die  in  diesem  Abschnitte
behandelten  Arten  und  Fälle  der  Beleidigung  und  nur  auf  den
Fall  eines  Straferkenntnisses,  z.  B.  nicht  auf  die  Fälle  des  8  42.

Schwarze,  Strafsgesetzbuch.  2.  Aufl.  11