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Ferner  ist  Abs.  2  nicht  blos  auf  den  verurtheilten  Thäter,
sondern  auch  auf  den  Anstister  und  Gehülfen  zu  beziehen.

Die  Worte  in  Abs.  2  „und  in  demselben  Theile  —  Beleidigung“
sind  durch  die  Strafrechtsnovelle  vom  Jahre  1876  eingeschaltet
worden.  Vgl.  auch  §  11  des  Reichs-Preßgesetzes.

Die  Vorschriften  in  Absatz  1  und  3  setzen  einen  Antrag  des
Beleidigten  nicht  voraus,  —  es  ist  jedoch  die  Vorschrit  in  Abs.  1
nur  vollstreckbar,  wenn  das  Urtheil  in  Gemäßheit  derselben  lautet.
Die  Vorschrift  in  Abs.  2  setzt  einen  Antrag  des  Beleidigten  voraus;
derselbe  lann  jedoch  auch  erst  nach  Rechtskraft  des  Urtheils  gestellt
werden.  Die  in  Abs.  1  eingeräumte  Befugniß  der  Bekanntmachung
kann  auch  von  den  Erben  des  Beleidigten  ausgeübt  werden.

Die  Kosten  trägt  der  Schuldige  und  sind  bei  dessen  Unvermögen
von  dem  Gerichte  zu  übernehmen,  nicht  von  dem  Beleidigten.

Junehnter  Abschnitt.

Zwelkampf.

Die  Disciplinargesetze  für  die  Studirenden  und  die  Duellgesetze  für
die  Officiere  (ugl.  noch  Mil.  Str.  G.  B.  §  112)  sind  nicht  aufgehoben.

8  201.

Die  Herausforderung.  zum  Zweikampf  mit  tödtlichen
Waffen,  sowie  die  Annahme  einer  solchen  Herausforderung
wird  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Die  Wasse  ist  nicht  tödtlich,  wenn  Vorkehrungen  getroffen  find,
ihr  diese  Wirksamkeit  zu  nehmen.

8  202.

Festunghaft“  von  zwei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren
tritt  ein,  wenn  bei  der  Herausforderung  die  Absicht,  daß  einer
von  beiden  Theilen  das  Leben  verlieren  soll,  entweder  aus-*i
  ist  oder  aus  der  gewählten  Art  des  Zweikampfs
erhellt.