163

8  203.
Diejenigen,  welche  den  Auftrag  zu  einer  Herausforderung
übernehmen  und  ausrichten  (Kartellträger),  werden  mit  Festungshaft
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

5  204.

Die  Strafe  der  Herausforderung  und  der  Annahme  derselben,
  sowie  die  Strafe  der  Kartellträger  fällt  weg,  wenn  die
“  den  Zweikampf  vor  dessen  Beginn  freiwillig  aufgegeben
haben.

g  205.

er  Zweikampf  wird  mit  Festungshaft  von  drei  Monaten
bis  zu  ra  Jahren  bestraft.

8  206.

Wer  seinen  Gegner  im  Zweikampf  tödtet,  wird  mit
Festungshaft  nicht  unter  zwei  Jahren,  und  wenn  der  Zweikampf
ein  solcher  war,  welcher  den  Tod  des  einen  von  Beiden  herbeiführen
  sollte,  mit  Festungshaft  nicht  unter  drei  Jahren  bestraft.

*  20  7.

Ist  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung  mittels  vorsitzlicher
  Uebertretung  der  vereinbarten  oder  hergebrachten  Regeln
des  Zweikampfs  bewirkt  worden,  so  ist  der  Uebertreter,  sofern
nicht  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  eine  härtere
Stroft  verwirkt  ist,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über

55  Verbrechen  der  Tödtung  oder  der  Körperverletzung  zu  be-*n5
  en.

8  208.

Hat  der  Zweilampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so
kann  die  verwirkte  Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht
über  funfzehn  Jahre  erhöht  werden.

117