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kann  —,  wie  andererseits  der  Mord  durch  die  Kürze  dieses  Zeitraumes
  nicht  ausgeschlossen  wird.  Insbesondere  lommt  es  bei  deprimirenden
  Affecten  vor,  daß  sie  nach  und  nach  den  Thäter  in  einen
Zustand  versetzen,  welcher  die  Ueberlegung  ausschließt  und  die  anscheinend
  aus  einem  völlig  ruhigen  Entschlusse  hervorgegangene  That
als  ein  Zeugniß  tiefer  Verzweiflung  charakterisirt.  Von  besonderer
Wichtigleit  bei  Lösung  der  Frage,  ob  Mord  oder  Todtschlag  vorliege,
  wird  das  Benehmen  des  Thäters  nach  der  That  sein.

Die  Ueberlegung  muß  zur  Zeit  der  Ausführung  vorhanden  sein.
Nicht  zum  Morde  gehört  der  Fall,  wo  Jemand  zwar  ruhig  die
Täödtung  beschlossen  hatte,  zur  Ausführung  selbst  aber  auf  der  Stelle
durch  einen  in  Folge  eines  späteren  Ereignisses  hervorgerufenen
Affect  veranlaßt  und  hingerissen  wurde

Die  präsumtive  Kürze  der  noch  vorhandenen  Lebensdauer  des
Getödteten  ist  eben  so  einflußlos  für  den  Thatbestand,  als  die  Unsähigkeit
  zur  Fortsetzung  des  Lebens.

Die  Tödtung  kann  durch  positive  Handlungen,  wie  durch  pflichtwidrige
  Unterlassungen  begangen  werden.  Wenn  Mehrere  verabredeter
  Maßen  den  Tod  durch  positive  Handlungen  oder  durch
Ppflichtwidrige  Unterlassungen  herbeiführen,  so  haftet  jeder  als  Mörder,
wenngleich  seine  individuelle  Handlung  den  Tod  weder  bewirkt,  noch
zu  demselben  wesentlich  mitgewirkt  hat.

Der  dolus  setzt  eine  seindselige  Absicht  nicht  voraus;  es  gibt
auch  Tödtungen  aus  Liebe  2c.

8  212.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die
Tödtung  nicht  mit  Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Todtschlages
  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  bestraft.

Bei  dem  Todtschlage  entscheidet  gleichfalls  der  Zeitpunkt  der
Ausführung.  Wird  im  Affecte  der  Entschluß  gefaßt,  bei  eingetretener
Ruhe  jedoch  gebilligt  und  nunmehr  erst  die  Ausführung  unternommen,
so  liegt  Mord  vor.  Die  Aenderung  des  Mittels  zur  Tödtung  während
der  Ausführung  derselben  ist,  wenngleich  sie  in  der  Aufregung  der
Ausführung  vorgenommen  wurde,  nicht  geeignet,  den  vorhandenen
Thatbestand  des  Mordes  auszuschlieben.