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8  213.

War  der  Tobdtschläger  ohne  eigene  Schuld  durch  eine  ihm
oder  einem  Angehörigen  zugefügte  Mißhandlung  oder  schwere
Beleidigung  von  dem  Getödteten  zum  Zorne  gereizt  und  hierdurch
  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen  worden,  oder  sind
andere  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  sechs  Monaten  ein.

Auf  den  Todtschlag  an  Ascendenten  leidet  dieser  Paragraph
nicht  Anwendung  (vgl.  8§  215).

Nicht  jeder  Anlaß,  welchen  der  Thäter  selbst  zu  der  erlittenen
Provocation  gab,  wird  hinreichen,  um  diese  als  eine  verschuldete  zu
bezeichnen.

Ob  die  Beleidigung  eine  schwere  iK.  bestimmt  sich  nach  der  Individualität
  des  Falles  und  der  betheiligten  Personen.  Auch  kann
eine  östers  wiederholte  Beleidigung  oder  Mißhandlung  schließlich  den
nach  und  nach  gesteigerten  Groll  zum  Ausbruche  treiben,  selbst  wenn
die  letzte  Beleidigung  2c.  an  sich  nicht  als  eine  schwere  anzusehen  sein
würde.  Das  Wort  Beleidigung  selbst  ist  in  einem  weiteren  Sinne
aufßzufassen  und  umfaßt  Kränkungen  jeder  Art.

Die  Worte  „auf  der  Stelle“  sind  nicht  ausschließlich  räumlich,
zu  verstehen.  Die  Dauer  des  Zwischenraumes  kann  nicht  unbedingt
als  ein  Indiz  gegen  die  Fortdauer  des  Zornes  angesehen  werden.

Die  Ueberschreitung  der  Nothwehr  kann  unter  diesen  Paragraph
fallen.

g  214.

Wer  bei  Unternehmung  einer  strafbaren  Handlung,  um
ein  der  Ausführung  derselben  entgegentretendes  Hinderniß  zu
beseitigen  oder  um  sich  der  Ergreifung  auf  frischer  That  zu
entziehen,  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus
unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus

aft.

Es  wird  durch  diese  Bestimmung  die  Anwendung  des  §  211,
wenn  die  Tödtung  mit  Ueberlegung  ausgeführt  ist,  nicht  ausgeschlossen.
Das  Erforderniß  des  Mangels  der  Ueberlegung  wird  Überdies  badurch
  noch  ausgedrllckt,  daß  der  Entschluß  der  Tödtung  erst  bei  der
Unternehmung  einer  strasbaren  Handlung  gefaßt  wurde;  der  Thäter