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wird  bei  der  Unternehmung  ilberrascht  und  faßt  den  Entschluß  der
Tödtung.

Die  „strasbare  Handlung“  ist  nicht  auf  die  im  Strafgesetzbuche
aufgeführten  Delicte  zu  beschränken.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß
die  Handlung  selbst  bereits  vollendet  war  oder  Überhaupt  vollendet
wurde  oder  selbst  in  den  Grenzen  eines  straflosen  Versuchs  siehen  blieb.

Nahm  der  Thäter  die  Existenz  eines  Hindernisses  irrthümlich
an,  so  ist  dies  gleichgiltig.  Die  „frische  That“  (handhafte  That)
begreift  auch  die  Verfolgung  des  Verbrechers  auf  frischer  That,  insbesondere
  die  Betretung  des  Diebes  bei  Fortschaffung  der  Sache.

8  215.

Der  Todtschlag  an  einem  Verwandten  auffteigender  Linie
wird  mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  bestraft.

Auf  Verschwigerte  leidet  der  Paragraph  nicht  Anwendung,  wohl
aber  auf  uneheliche  Verwandte.

§  216.

Ist  Jemand  durch  das  ausdrückliche  und  ernstliche  Verlangen
  des  Getöpteten  zur  Tödtung  bestimmt  worden,  so  ist
auf  Gefängniß  nicht  unter  drei  Jahren  zu  erkennen.

Bloste  Einwilligung  ersetzt  das  ausdrülckliche  und  ernstliche  Verlangen
  nicht.  Das  Verlangen  muß  den  ausschließlichen  Bestimmungsgrund
  für  den  Thäter  enthallen.  Das  Motir  des  Berlangens
ist  gleichgiltig,  ebenso,  ob  die  Tödtung  selbst  im  Affecte  oder  mit
Ueberlegung  ausgeführt  wurde.

§  217.

Eine  Mutter,  welche  ihr  uneheliches  Kind  in  oder  gleich
nach  der  Geburt  vorsätzlich  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  nicht
unter  drei  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  zwei  Jahren  ein.

Das  Gesetz  nimmt  hier  unbedingt  einen  Todtschlag  an;  es  wird
jedoch  der  Thatbestand  anf  die  Fälle  „in  oder  gleich  nach  der
Geburt"  beschränkt.  Der  Beweis  der  Ruhe  und  Ueberlegung  ist  daher,
dasern  nur  die  Tödtung  in  oder  gleich  nach  der  Geburt