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ersolgte,  einflußlos.  Ist  die  Täödtung  jedoch  nicht  unmittelbar  nach
der  Geburt  erfolgt,  so  wird  der  einzelne  Fall  entscheiden,  ob  Mord
oder  Todtschlag  begangen  worden,  und  ersterer  insbesondere  dann
anzunehmen  sein,  wenn  nachgewiesen  ist,  daß  die  durch  die  Geburt
bervorgerufene  Aufregung  zur  Zeit  der  Tödtung  bereits  vorllbergegangen
  gewesen.  Einzelne  Gesetzgebungen  hatten,  zur  Abschneidung
jeden  Zweisels  im  einzelnen  Falle,  die  mildere  Bestimmung  des
Kindermordes  auf  die  Tödtung  während  der  ersten  24  Stunden  nach
der  Geburt  beschränkt.  „In  der  Geburt“  bedeutet  während  der
Geburt;  Tödtung  des  Kindes  während  der  Geburtswehen  fällt  unter
s  218.  Das  Ehebruchskind  wie  das  Nothzuchtskind  sind  uneheliche.

Die  Tödtung  kann  durch  Unterlassung  geschehen;  vgl.  oben

S.  165.

Verheimlichung  der  Schwangerschaft  wie  der  Niederkunft  können
Indizien  für  den  Kindesmord  bilden.  Vgl.  noch  §  367,  1.

Das  Motiv  der  That  ist  einflußlos.

Die  Theilnahme  der  Mutter  der  Thäterin  an  der  Tödtung  ist
nach  §  211  zu  beurtheilen.

§  218.

Eine  Schwangere,  welche  ihre  Frucht  vorsätzlich  abtreibt
oder  im  Mutterleibe  tödtet,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  nicht  unter  sechs  Monaten  ein.  6

Dieselben  Strafvorschriften  finden  auf  denjenigen  Anwendung
  welcher  mit  Einwilligung  der  Schwangeren  die  Mitlel
zu  der  Abtreibung  oder  Tödtung  bei  ihr  angewendet  oder  ihr
beigebracht  hat.

Das  Gesetzbuch  hat  (in  §§  218,  219,  220)  vler  Fälle  unterschieden:
  Abtreibung  durch  die  Schwangere  selbst  (§  218);  —  Abtreibung
  durch  einen  Anderen  mit  Einwilligung  der  Schwangeren
gegen  Entgelt  (  219);  —  Abtreibung  durch  einen  Anderen  mit
Einwilligung  der  Schwangeren  ohne  Entgelt  (6218  Abs.  3),  —  unb
Abtreibung  durch  einen  Anderen  ohne  Einwilligung  der  Schwangeren
(§  220).  Die  Schwangere,  die  zu  der  Abtreibung  durch  einen
Drliten  ihre  Zustimmung  gibt,  ist  als  Mitthäterin  nach  8  218,
Abs.  1  zu  beurtheilen.  Die  Thätigkeit  des  Anderen  bei  der  Ab-