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treibung  durch  die  Schwangere  (8  218,  Abs.  3,  8  219)  ist  nicht  als
Theilnahme  an  dem  Verbrechen  der  Mutter,  sondern  als  selbständiges
Delict  ausfzufassen.

Ob  die  Frucht  eine  eheliche  oder  uneheliche  gewesen,  und  ob  sie
bereits  zur  lebensfähigen  Reise  gelangt  ist  oder  nicht,  ist  gleichgiltig.

Die  Vollendung  setzt  die  Tödtung  der  Frucht,  auch  im  Falle
der  Abtrelbung,  voraus;  die  Abtreibung  ist  nur  eine  Form  der
Tödtung  der  Leibesfrucht.  Ebenso  wird  der  Tod  der  Frucht  in
Abs.  3  vorausgesetzt.  Bleibt  das  abgetriebene  Kind  leben,  so  liegt
nur  Versuch  vor.

Die  „angewendeten“  Mittel  sind  mechanisch  wirkende,  die  „beigebrachten“
  innere  Mittel.  Zu  ersteren  gehören  auch  körperliche
Mißhandlungen  der  Mutter.

8  219.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer
einer  Schwangeren,  welche  ihre  Frucht  abgetrieben  oder  getödtet
  hat,  gegen  Entgelt  die  Mittel  hierzu  verschafft,  bei  ihr
angewendet  oder  ihr  beigebracht  hat.

Unter  „Entgelt“  ist  jeder  Vermögensvortheil  zu  verstehen.  Der
5  219  hat  außer  der  Anwendung  und  Beibringung  die  Verschaffung
der  Mittel  aufgenommen.  Erfsolgt  die  Berschaffung  ohne  Entgelt,
so  kann  sie  als  Beibülse  zu  dem  Verbrechen  der  Schwangeren
(5F  218.  Abs.  1)  angesehen  werden;  —  deen  ins  oder  Beibringung
  ohne  Entgelt  fällt  unter  §  218.  Abs.  3

„Voraussetzung  der  Bestrafung  ist  auch  in  diesem  Falle  (wie  die
Motive  an,  daß  die  Abtreibung  oder  Tödtung  durch  dic  2c.  Mittel
erfolgt  ist

220.

Wer  die  Leibesfrucht  einer  Schwangeren  ohne  deren
Wissen  oder  Willen  vorsätzlich  abtreibt  oder  tödtet,  wird  mit
Zuchthaus  nicht  unter  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  der  Schwangeren  verursacht
  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  zehn  Jahren
oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.